Die Koalition hat sich auf ein neues W-LAN Gesetz geeinigt. Der Gesetzgeber will damit den Betrieb offener WLAN-Netze in Deutschland fördern und für mehr Rechtssicherheit sorgen. Die Störerhaftung für Anbieter von freien WLAN-Hotspots ist abgeschafft und die Hotspot-Betreiber müssen sich zukünftig weniger Sorgen vor unberechtigten Abmahnungen machen.
(firmenpresse) - In vielen Ländern ist die Nutzung von frei zugänglichen WLAN-Hotspots Standard, wobei Deutschland in diesem Punkt als digitales Entwicklungsland gilt. Der neue Gesetzesentwurf soll nun die gewünschte Abhilfe schaffen und den Ausbau vorantreiben. Bisher hat die WLAN-Störerhaftung die Anbieter abgeschreckt. Die Störerhaftung ist ein weltweit einmaliges Rechtskonstrukt, um Missbrauch von Urheberrechtsverstößen zu unterbinden. Wer einen freien Internetzugang zur Verfügung stellt, konnte für Verstöße haftbar gemacht werden, die Dritte aus dem Netz begingen. Somit mussten Anbieter von WLAN-Hotspots bis vor kurzem immer mit kostenpflichtigen Unterlassungsforderungen und Abmahnungen rechnen. Für Anwaltskanzleien, welche sich darauf spezialisiert haben, war dies ein einträgliches Geschäftsmodell, ohne Rücksicht darauf, wer möglicherweise die Rechtsverletzung tatsächlich zu verantworten hat. WLAN-Anbieter können von der Urheberrechtsindustrie und deren Anwälten nicht mehr auf Schadensersatz oder Unterlassung in Anspruch genommen werden und müssen demnach nicht mehr für gerichtliche oder außergerichtliche Kosten zur Durchsetzung von Urheberrechten aufkommen. Die neue Regelung legt auch fest, dass Hotspotbetreiber nicht dazu verpflichtet werden dürfen, Ihr WLAN mit einem Kennwort zu schützen oder Nutzer zu registrieren und eine dauerhafte Absetzung eines Hotspots durch Behörden ist ebenfalls nicht gestattet.
Keine Störerhaftung, aber Netzsperren ohne richterlichen Vorbehalt
In der Regel haben Anwälte bei Urheberrechtsverletzungen sich meist auf die Störerhaftung gestützt. Damit Urheberrechtsinhaber weiterhin gegen mögliche Rechtsverstöße vorgehen können, wurde der Kompromiss beschlossen, dass die Möglichkeit einer Netzsperre besteht. Das bedeutet, dass der Hotspot-Betreiber zur Sperrung bestimmter Inhalte oder Seiten verpflichtet werden darf. Neu ist, dass die Kosten von Sperrandrohungen vom Rechteinhaber selbst getragen werden müssen und, wie im Gesetz verankert ist, dass dies als letztes Mittel eingesetzt werden darf. Das kein richterlicher Vorbehalt zur Durchsetzung nötig ist, lässt eine gewisse Rechtsunsicherheit entstehen. Es gilt das Prinzip des „Zurufs“ und ein richterlicher Vorbehalt wäre sicherlich sinnvoll gewesen.
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