(ots) - Die von den Finanzverwaltungen veranlagten
Vermögensübertragungen aufgrund von Erbschaften und Schenkungen sind
im Jahr 2016 auf 108,8 Milliarden Euro gestiegen. Wie das
Statistische Bundesamt (Destatis) weiter mitteilt, erreichten sie
nach einem Rückgang von 6,2 % im Jahr 2015 wieder den Höchststand des
Jahres 2014. Die steuerpflichtigen Erwerbe insgesamt erhöhten sich im
Jahr 2016 gegenüber dem Vorjahr um 7,7 % auf 37,7 Milliarden Euro.
Gegenüber dem Jahr 2014 betrug der Anstieg sogar 11,7 %. Die
Erbschaft- und Schenkungsteuer wurde im Jahr 2016 auf 6,8 Milliarden
Euro (+ 24,6 % gegenüber 2015) festgesetzt und stieg damit das vierte
Jahr in Folge.
Unterschiede gab es in der Entwicklung bei den Erbschaften und bei
den Schenkungen. Durch Erbschaften und Vermächtnisse wurde im Jahr
2016 Vermögen von 43,6 Milliarden Euro übertragen, 15,6 % mehr als
noch ein Jahr zuvor. Gegenüber dem Jahr 2014 ergab sich ein Plus von
13,8 %. Geerbt wurde im Jahr 2016 vorwiegend übriges Vermögen (26,9
Milliarden Euro; + 18,1 %) wie Bankguthaben, Wertpapiere, Anteile und
Genussscheine.
Das geschenkte Vermögen stieg zum Vorjahr um 1,4 % auf 65,2
Milliarden Euro, blieb aber um 7,5 % hinter den Ergebnissen des
Jahres 2014 zurück. Bei den Schenkungen rangierte im Jahr 2016 das
Betriebsvermögen trotz eines Rückgangs gegenüber dem Vorjahr um 4,4 %
mit 37 Milliarden Euro weiterhin an erster Stelle. Hierbei beliefen
sich Schenkungen mit einem Betriebsvermögen über 26 Millionen Euro
auf 22,9 Milliarden Euro (- 6,8 %). Aufgrund der Neuregelung des
Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) im Jahr 2016
unterliegen diese Großerwerbe anderen Besteuerungsregelungen.
Die Steuerbegünstigungen nach § 13a ErbStG und die persönlichen
Freibeträge stellen die wertmäßig größten Abzugspositionen bei der
Berechnung der Erbschaft- und Schenkungsteuer dar.
Steuerbegünstigungen nach § 13a ErbStG wurden im Jahr 2016 bei den
Erbschaften mit 5,2 Milliarden Euro (+ 9,6 %) und bei den Schenkungen
mit 53,0 Milliarden Euro (+ 1,9 %) berücksichtigt. Gegenüber dem Jahr
2014 waren sie in beiden Fällen rückläufig. Neben übertragenem
Betriebsvermögen werden die Steuerbegünstigungen nach § 13a ErbStG
auch auf Anteile an Kapitalgesellschaften sowie auf land- und
forstwirtschaftliches Vermögen gewährt. Die persönlichen Freibeträge,
deren Höhe vom Verwandtschaftsverhältnis zur verstorbenen oder
schenkenden Person abhängig ist, beliefen sich im Jahr 2016 bei den
Erbschaften auf 11,3 Milliarden Euro (+ 5,7 %) und bei Schenkungen
auf 7,9 Milliarden Euro (+ 0,6 %). Bei Berücksichtigung aller Hinzu-
und Abrechnungen verblieb ein Anteil von 60,2 % des geerbten
Vermögens und 17,7 % des geschenkten Vermögens steuerpflichtig.
Nach Anwendung der Steuersätze, die je nach
Verwandtschaftsverhältnis und Höhe des steuerpflichtigen Erwerbs
unterschiedlich ausfallen, wurde von den Finanzverwaltungen im Jahr
2016 Erbschaftsteuer in Höhe von 5,7 Milliarden Euro (+ 29,5 %)
festgesetzt. Dies entspricht einem Anteil von 13,1 % des geerbten
Vermögens. Die festgesetzte Schenkungsteuer stagniert seit dem Jahr
2013 bei 1,1 Milliarden Euro. Ihr Anteil am geschenkten Vermögen
betrug im Jahr 2016 lediglich 1,7 %.
Die vollständige Pressemitteilung (inklusive PDF-Version) mit
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gibt: Margrit Kaiser, Telefon: +49 (0) 611 / 75 41 09
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