(ots) - Das Landgericht Hamburg hat mit Urteil vom 16.
August 2017 - 313 O 16/16 - die Hamburger Sparkasse AG zur
Rückabwicklung eines Immobiliendarlehensvertrages vom 09. Juni 2007
verurteilt. Die Widerrufsbelehrung sei nicht geeignet, die
Widerrufsfrist in Gang zu setzen. Mittels des Wortes "frühestens"
werde unzureichend über den Beginn der Widerrufsfrist informiert.
Dabei verweist das Landgericht auf ein einschlägiges BGH-Urteil (BGH,
Urteil vom 12.07.2016 - XI ZR 564/15 -). Die Gesetzesfiktion des
Musters für die Widerrufsbelehrung gemäß Anlage 2 zu Paragraph 14
BGB-Info-Verordnung a.F. komme der Beklagten wegen der inhaltlichen
Bearbeitung des Mustertextes nicht zugute. Außerdem folgt das
Landgericht Hamburg HAHN Rechtsanwälte, die das Urteil erstritten
hat, auch insofern, dass die Klägerin einen Anspruch auf
Rückerstattung der nach Widerruf erbrachten Zinszahlungen habe.
Schließlich erkennt das Gericht auch einen Anspruch auf Feststellung
einer Schadensersatzpflicht wegen der verweigerten Anerkennung der
Wirksamkeit des Widerrufs bei später ansteigenden Zinsen an.
"Das aktuelle Urteil des Landgerichts Hamburg gegen die Hamburger
Sparkasse AG wäre eigentlich nicht erforderlich gewesen, wenn die
Haspa sich auch in diesem Fall rechtzeitig verglichen hätte", sagt
der Hamburger Fachanwalt Peter Hahn. "In der Regel lassen sich solche
Verfahren gegen die Sparkassen außergerichtlich zu vernünftigen
Konditionen vergleichen", meint Hahn weiter.
"Das gilt insbesondere auch für die neueren mit den Sparkassen in
2010/11 geschlossenen Darlehensverträge, die den nach BGH
problematischen Klammerzusatz ohne Nennung der zuständigen
Aufsichtsbehörde aufweisen", verrät Hahn. "Die Sparkassen und Banken
sind aktuell auch bei dieser Konstellation schon außergerichtlich
vergleichsbereit", so Hahn. HAHN Rechtsanwälte bietet allen
betroffenen Verbrauchern, die ihre auf den Abschluss eines nach dem
10. Juni 2010 geschlossenen Darlehensvertrages gerichteten
Willenserklärung widerrufen wollen, vorher einen kostenfreien
Erstcheck an. "Betroffene Verbraucher sollten ihre diesbezügliche
Chance wegen der noch niedrigen Bauzinsen aber sehr zeitnah nutzen",
empfiehlt Hahn abschließend.
Zum Kanzleiprofil:
Bei HAHN Rechtsanwälte PartG mbB (hrp) handelt es sich um eine der
führenden bundesweit im Bank- und Kapitalmarktrecht tätige Kanzlei.
Der Kanzleigründer, Rechtsanwalt Peter Hahn, M.C.L., ist seit 20
Jahren, seine Partnerin, Rechtsanwältin Dr. Petra Brockmann, seit
mehr als 10 Jahren ausschließlich im Bank- und Kapitalmarktrecht
tätig. Peter Hahn und Petra Brockmann sind Fachanwälte für Bank- und
Kapitalmarktrecht. Hahn Rechtsanwälte vertritt ausschließlich
Kapitalanleger. Für die Kanzlei sind zurzeit fünfzehn Anwälte, davon
sind sechs Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht. Hrp verfügt
über Standorte in Bremen, Hamburg und Stuttgart.
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