(ots) - Das Landgericht Stuttgart hat die
Sparda-Bank Baden-Württemberg eG mit Urteil vom 17. August 2017 - 12
O 374/16 - zur Rückabwicklung eines Immobiliardarlehensvertrages vom
26. Januar 2006 verurteilt. Das Gericht entschied, dass die
Widerrufsbelehrung dem Deutlichkeitsgebot nicht genüge. Der
Verbraucher sei eindeutig über den Beginn der Widerrufsfrist zu
informieren. Mit der Verwendung der Formulierung "frühestens" werde
der Kläger nicht ausreichend über sein Widerrufsrecht belehrt. Dabei
verweist das Landgericht Stuttgart auf die zwischenzeitlich
gefestigte BGH-Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 12.07.2016 - XI ZR
564/15 -). Die Beklagte könne sich auch nicht auf die Schutzwirkung
des Musters berufen. Die Bank habe bei der Belehrung zu den
finanzierten Geschäften entgegen der Vorgaben von Gestaltungsnachweis
Nr. 9 den dortigen Satz 2 nicht ersetzt sondern beide Formulierungen
kumulativ verwendet. Der in Ostfildern wohnhafte Kläger wurde von
HAHN Rechtsanwälte vertreten.
Der Kläger schloss wegen Auslaufens der Zinsbindung des
Darlehensvertrages am 12. Oktober 2015 eine Prolongationsvereinbarung
mit der Beklagten ab und widerrief sodann mit Schreiben vom 16.
Oktober 2015 seine auf den Abschluss des Darlehensvertrages
gerichtete Willenserklärung. Der Widerruf ging bei der Beklagten dann
am 05. November 2015 ein. Das Landgericht entschied in diesem
Zusammenhang, dass eine Verwirkung oder Treuwidrigkeit des Widerrufs
nicht in Betracht komme, weil das Darlehen zum Zeitpunkt des
Widerrufs noch lief. Daher habe die Beklagte jederzeit die
Möglichkeit gehabt, noch eine Nachbelehrung durchzuführen. Ferner
reiche die zeitliche Differenz von vier Tagen zwischen der
Unterschrift des Klägers unter der Prolongationsvereinbarung und dem
Widerruf nicht aus, um von einem entsprechenden Vertrauen der
Beklagten auf ein Ausbleiben eines Widerrufs ausgehen zu können.
"Nach unseren Erfahrungen kann man sich beim Darlehenswiderruf bei
kompetenter anwaltlicher Vertretung mit den Sparda-Banken in
Süddeutschland normalerweise auch außergerichtlich einigen", sagt der
Fachanwalt Peter Hahn von HAHN Rechtsanwälte. Er weist überdies
darauf hin, dass auch die Sparda-Bank Hamburg eG angreifbare
Widerrufsbelehrungen verwendet habe, für die es zum Teil sogar
bereits Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gibt.
HAHN Rechtsanwälte bietet allen Verbrauchern, die ihren
Darlehensvertrag bereits widerrufen haben und noch anwaltlichen
Beistand benötigen bzw. über den Widerruf ihres nach dem 10. Juni
2010 geschlossenen Immobiliendarlehensvertrages nachdenken, einen
kostenfreien Erstcheck an. "Betroffene Verbraucher sollten ihre
diesbezügliche Chance wegen der noch niedrigen Bauzinsen zeitnah
wahrnehmen", meint Hahn abschließend.
Zum Kanzleiprofil:
Bei HAHN Rechtsanwälte PartG mbB (hrp) handelt es sich um eine der
führenden bundesweit im Bank- und Kapitalmarktrecht tätige Kanzlei.
Der Kanzleigründer, Rechtsanwalt Peter Hahn, M.C.L., ist seit 20
Jahren, seine Partnerin, Rechtsanwältin Dr. Petra Brockmann, seit
mehr als 10 Jahren ausschließlich im Bank- und Kapitalmarktrecht
tätig. Peter Hahn und Petra Brockmann sind Fachanwälte für Bank- und
Kapitalmarktrecht. Hahn Rechtsanwälte vertritt ausschließlich
Kapitalanleger. Für die Kanzlei sind zurzeit fünfzehn Anwälte, davon
sind sechs Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht. Hrp verfügt
über Standorte in Bremen, Hamburg und Stuttgart.
Pressekontakt:
Hahn Rechtsanwälte PartG mbB
RA Peter Hahn
Valentinskamp 70
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E-Mail: peter.hahn(at)hahn-rechtsanwaelte.de
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