Bei „Reverse Charge“ geht die Steuerschuld auf den Auftragnehmer über
(firmenpresse) - Wettbewerb, Fachkräftemangel oder einfach das einzige Angebot – Es gibt viele Gründe, warum ein Unternehmen Waren oder Leistungen aus dem Ausland bezieht. Doch was ist dabei zu beachten? Lauern hier vielleicht versteckte Tücken?
Werbung über Google adwords, Facebook und Co. gehört auch für viele Pflegedienste bereits zum Alltag. Handwerker und auch Pflegekräfte sind zur Zeit nur schwer zu bekommen; da werden nicht nur in Grenzregionen ausländische Unternehmen beauftragt. Mit Angabe der deutschen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Auftraggebers stellt der Auftragnehmer die Rechnung ohne Umsatzsteuer aus – günstig?
Was heißt eigentlich Reverse Charge oder „Übergang der Steuerschuld auf den Auftragnehmer“?
Die oben genannten Leistungen sind jeweils sonstige Leistungen eines ausländischen Unternehmens. Nach § 13 b Abs. 2 Nr. 1 UStG geht für diese Leistungen die Steuerschuld für die Umsatzsteuer auf den Leistungsempfänger über – Reverse Charge.
Da viele Pflegeeinrichtungen und Unternehmen im Gesundheitswesen fast ausschließlich steuerfreie Umsätze nach § 4 Nr. 14 und 16 UStG erzielen, können sie die ihnen in Rechnung gestellte Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer geltend machen. Für die verbleibenden Umsätze sind sie häufig Kleinunternehmer nach § 19 Abs. 1 UStG und geben keine Umsatzsteuervoranmeldungen ab.
Leistung wird teurer
Aufgrund des Reverse-Charge-Verfahrens geht die Steuerschuld auf die Pflegeeinrichtung über, und die Umsatzsteuer auf den Einkauf ist an das Finanzamt abzuführen. Die vermeintlich günstige Leistung wird damit 19% teurer.
Ebenso verhält es sich mit sog. innergemeinschaftlichen Erwerben (§ 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG). Hierbei wird Ware aus dem EU-Ausland an Unternehmer in Deutschland geliefert. Auch hier wird in der Rechnung (bei Angabe der deutschen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer) keine Umsatzsteuer ausgewiesen und auch hier ist die Umsatzsteuer durch den Abnehmer an das Finanzamt abzuführen – der Einkauf wird ebenfalls teurer.
Die Tücke lauert nun häufig darin, dass Unternehmen der Gesundheitsbranche als Kleinunternehmer keine Umsatzsteuervoranmeldungen und evtl. auch Umsatzsteuer-Jahreserklärungen abgeben haben.
Die Umsatzsteuer entsteht jedoch mit Ausstellung der Rechnung, spätestens mit Ablauf des der Aus- führung der Leistung folgenden Kalendermonats. Eine formal„korrekte“ Rechnung ist nicht erforderlich. Nach § 18 Abs. 4a UStG sind Voranmeldungen abzugeben, auch wenn darin nur die Leistungen nach § 13b UStG oder innergemeinschaftliche Erwerbe zu melden sind. Voranmeldungszeitraum ist in der Regel ein Quartal. Umsatzsteuer-Jahreserklärungen sind grundsätzlich abzugeben, auch wenn diese Jahreser- klärungen in der Vergangenheit evtl. nicht von den Finanzämtern angefordert worden sind.
Erfolgt die unterjährige Umsatzsteuervoranmeldung nicht, liegt eine ggf. Umsatzsteuer-Verkürzung vor, da die Vorsteuer nicht gegen gerechnet werden kann. Über mehrere Jahre gesehen kann dies im Rahmen einer Betriebsprüfung zu erheblichen Steuernachzahlungen führen.
Tipp:
Sensibilisieren Sie Ihre Mitarbeiter in der Buchhaltung und richten Sie entsprechende Konten ein.
Erstellen Sie regelmäßig Umsatzsteuervoranmeldungen und Umsatzsteuer-Jahresmeldungen.
Prüfen Sie die Vorjahre, ob hier evtl. noch Nachmeldungen erforderlich sind.
Die Eintragung in der Umsatzsteuervoranmeldung 2017 erfolgt für
- Sonstige Leistungen eines ausländischen Unternehmens (§13b UStG) in Zeile 52 / Feld 53
- Innergemeinschaftliche Erwerbe in Zeile 33 bzw. 34 / Feld 89 bzw. 93.
Die Unternehmensgruppe Bohmann-Laing mit Sitz im Oldenburger Münsterland ist als Dienstleister bun- desweit spezialisiert auf Unternehmen im Gesundheitswesen und in der Sozialwirtschaft.
Zur Unternehmensgruppe gehören:
- Bohmann-Laing GmbH
- Kanzlei für Steuerberatung Monika Bohmann-Laing
- Unternehmensberatung Ralf Bohmann-Laing
Kunden werden kompetent und partnerschaftlich in allen Steuerfragen, bei der Finanzbuchhaltung, Jah- resabschlüssen und Steuererklärungen unterstützt. Zusätzlich wird die Lohnabrechnung mit allen Besonderheiten der Sozialwirtschaft angeboten.
Ein weiterer Schwerpunkt ist die Organisationsberatung von Einrichtungen der Alten- und Behindertenhilfe. Auf der Basis langjähriger Erfahrung der Gründer und der Mitarbeiter der Bohmann-Laing GmbH wurde das moderne Controllingsystem „Curalys“ für die Pflegewirtschaft entwickelt. Die Anwendungen des Hauses zeichnen sich dadurch aus, dass sie für eine optimale Unternehmenssteuerung jeweils individuell, jedoch ohne großen Customizing-Aufwand, angepasst werden.
Monika Bohmann-Laing, Steuerberaterin, Dipl.-Betriebswirtin
Bohmann-Laing, Steuern und Controlling
Hauptstraße 42
49681 Garrel
Tel.: 04474/93954-0
info(at)bohmann-laing.de
www.bohmann-laing.de
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Bohmann-Laing, Steuern und Controlling
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