PresseKat - Carsharing: Auto teilen und Steuern sparen - geht das? (FOTO)

Carsharing: Auto teilen und Steuern sparen - geht das? (FOTO)

ID: 1524843

(ots) -
Keine Parkgebühren, eigene Stellplätze zum Abholen und
Zurückbringen, bessere Vernetzung mit öffentlichen Verkehrsmitteln -
all diese Privilegien sind beim sogenannten Carsharing möglich:
Grundlage dafür ist das neue Carsharing-Gesetz, das am 1. September
2017 in Kraft treten soll. Doch was müssen Berufstätige steuerlich
beachten, wenn sie die Angebote von kommerziellen Carsharing-Diensten
nutzen? Können sie vielleicht sogar Steuern sparen? Der
Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) zeigt
die gängigsten Möglichkeiten.

Schnell ein Carsharing-Auto reservieren, einsteigen und losfahren:
Solche Angebote gibt es in mehr als 600 deutschen Städten und
Gemeinden, wie der Bundesverband CarSharing e. V. in einer Erhebung
berichtet (Stand: Januar 2017). Vor allem in Großstädten ist das
Auto-Teilen für viele eine willkommene Alternative zum eigenen Wagen.
Arbeitnehmer, die die Offerten von Carsharing-Anbietern nicht nur
privat, sondern auch beruflich nutzen, haben hinsichtlich der
steuerlichen Behandlung folgende Möglichkeiten:

- "Unternimmt ein Arbeitnehmer mit einem Carsharing-Auto auch
beruflich veranlasste Fahrten, deren Kosten der Arbeitgeber
nicht erstattet, können diese Ausgaben als Werbungskosten von
der Steuer abgesetzt werden", erklären die Experten der
Vereinigten Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH). Das gilt für die
tatsächlich anfallenden und dementsprechend zu belegenden Kosten
und nicht nur - wie man vielleicht annehmen könnte - für eine
Reisekostenpauschale in Höhe von 30 Cent pro Kilometer. Deshalb
sollten betroffene Arbeitnehmer alle Nachweise wie Tank-, Park-
oder Servicegebühr-Quittungen der Steuererklärung beilegen.

- Für den Fiskus ist es in diesem Zusammenhang wichtig, berufliche
von privaten Carsharing-Fahrten zu trennen. Dafür gibt es




mehrere Möglichkeiten:

1. Der Arbeitnehmer kann zwei Kundenkonten beim Carsharing-Anbieter
nutzen, nämlich eines für private und eines für berufliche Fahrten,
wie die VLH-Steuerexperten vorschlagen.
2. Manche Carsharing-Unternehmen bieten die Möglichkeit, vor
Fahrtantritt die Option "Dienstliche Fahrt" auszuwählen.
3. Es lässt sich natürlich auch - ganz klassisch - ein digitales oder
papierenes Fahrtenbuch führen, in dem der Arbeitnehmer seine
dienstlichen und privaten Fahrten genau verzeichnet.

- "Auch Anmelde- und Grundgebühren, die der Carsharing-Anbieter
eventuell verlangt, kann ein Arbeitnehmer gegebenenfalls als
Werbungskosten geltend machen", so die VLH-Steuerprofis. Dabei
lässt sich aber nur jener Teil der Ausgaben in die
Steuererklärung eintragen, der auch dem Anteil der beruflichen
Nutzung des Carsharing-Autos entspricht. Wer also Carsharing
ausschließlich für seine beruflichen Fahrten nutzt, kann die
Anmelde- bzw. Grundgebühren in voller Höhe absetzen. Wer
Carsharing zum Beispiel zu 25 Prozent dienstlich nutzt, kann
auch nur 25 Prozent der Kosten absetzen.

- Für private Fahrten mit dem Carsharing-Wagen gibt es im
Allgemeinen keine Steuervergünstigungen. Ausnahme: die Fahrten
eines Berufstätigen von der Wohnung zu seiner ersten
Tätigkeitsstätte, die auch als private Fahrten gelten. Der
Arbeitnehmer kann für die einfache werktägliche Fahrtstrecke in
den Betrieb oder ins Büro in der Regel 30 Cent pro
Entfernungskilometer absetzen - auch wenn er ein Carsharing-Auto
nutzt.

Was ist zu beachten, wenn sich der Arbeitgeber an den
Carsharing-Kosten beteiligt?

Carsharing statt Dienstwagen: Falls ein Arbeitgeber die Kosten für
das Carsharing eines Arbeitnehmers ganz oder teilweise übernimmt,
müssen bestimmte steuerliche Regeln beachtet werden. Dabei lassen
sich folgende Fälle unterscheiden:

1. Der Arbeitgeber trägt die Kosten sowohl für berufliche als auch
für private Fahrten des Arbeitnehmers. Dadurch entsteht dem
Arbeitnehmer für seine privaten Fahrten ein geldwerter Vorteil. "Auf
diesen muss der Berufstätige Steuern und Sozialabgaben zahlen - genau
wie auf seinen Arbeitslohn", so die VLH-Fachleute.
2. Der Arbeitgeber übernimmt zwar die Ausgaben für alle Fahrten, aber
der Arbeitnehmer beteiligt sich bei seinen privaten Fahrten an den
Carsharing-Kosten. Dadurch entsteht in Höhe der
Arbeitnehmer-Beteiligung kein geldwerter Vorteil.
3. Der Arbeitnehmer darf das Carsharing ausschließlich für seine
beruflichen Fahrten nutzen. Dadurch entsteht kein geldwerter Vorteil,
der versteuert werden müsste.

Ãœbrigens: Der geldwerte Vorteil bemisst sich nach dem Aufwand des
Arbeitgebers. Übernimmt der Chef zum Beispiel 50 Euro im Monat für
private Fahrten, beträgt der geldwerte Vorteil auch 50 Euro.

Ãœber die VLH

Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH)
ist mit mehr als 900.000 Mitgliedern und rund 3.000 Beratungsstellen
Deutschlands größter Lohnsteuerhilfeverein. Die VLH stellt außerdem
die meisten nach DIN 77700 zertifizierten Berater: Von drei
zertifizierten Beratern aller Lohnsteuerhilfevereine sind zwei von
der VLH.

Gegründet im Jahr 1972, erstellt die VLH für ihre Mitglieder die
Einkommensteuererklärungen im Rahmen der gesetzlichen
Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG.



Pressekontakt:
Christina Georgiadis
Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH)
Fritz-Voigt-Straße 13
67433 Neustadt a. d. Weinstraße
Tel.: 06321 4901-0
Fax: 06321 4901-49
E-Mail: presse(at)vlh.de
Web: http://www.vlh.de/presse.html

Original-Content von: Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V., übermittelt durch news aktuell


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Datum: 30.08.2017 - 14:00 Uhr
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