(ots) - Ohne den Meisterbrief sind vollhandwerkliche
Tätigkeiten im Hörakustiker-Handwerk verboten. Das Bayerische
Verwaltungsgericht München schmetterte eine diesbezügliche Klage ab
(AZ: M 16 K 15.5455) und bestätigte damit einmal mehr: Ohne den
Meister geht es nicht.
Der Kläger hatte als Selbstständiger ein Gewerbe angemeldet und
verfügte noch nicht einmal über einen Gesellenbrief und schon gar
keinen Meisterbrief. Folglich war der Kläger auch nicht in der
Handwerksrolle eingetragen. Trotzdem nahm der Kläger in diversen
HNO-Arztpraxen Bayerns vollhandwerkliche Tätigkeiten des
Hörakustiker-Handwerks vor. Die Feststellungen im Urteil sind
eindeutig. Hausdurchsuchungen, Zeugenaussagen und ein
Sachverständigengutachten belegten, dass der Kläger die
vollhandwerklichen Tätigkeiten selbst durchführte, ohne die dafür
notwendige gesundheitshandwerkliche Ausbildung zu haben.
Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist eine klare
Entscheidung pro Meisterpräsenz. Sie schützt die Versicherten: Die
Hörakustik ist ein gefahrengeneigtes Gesundheitshandwerk.
Hörakustiker arbeiten am und im Ohr. Eine hochqualitative Ausbildung
ist die Basis, um das Handwerk sicher zu berherrschen. Aufgrund
seiner Risiken ist das Hörakustiker-Handwerk reguliert und die
strikte Meisterpräsenz vorgeschrieben.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Hintergrund zum Hörakustiker-Handwerk: In Deutschland gibt es etwa
5,4 Millionen Menschen mit einer indizierten Schwerhörigkeit. Tendenz
steigend. Schwerhörigkeit zählt zu den zehn häufigsten
gesundheitlichen Problemen. Mit 6.000 Hörakustiker-Betrieben und ca.
14.500 Hörakustikern versorgt das Hörakustiker-Handwerk ca. 3,5
Millionen Menschen in Deutschland mit qualitativ hochwertigen,
volldigitalen Hörsystemen. Die Bundesinnung der Hörakustiker (biha)
KdöR vertritt die Interessen der Hörakustiker in Deutschland.
Pressekontakt:
Dr. Juliane Schwoch, schwoch(at)biha.de
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