Der Bundesfinanzhof hat im Mai 2017 entschieden, dass die Kosten für eine Scheidung in der Regel nicht mehr als außergewöhnliche Belastung von der Steuer abgesetzt werden können. Die Richter des Bundesfinanzhofs ordneten die durch eine Scheidung verursachten Kosten vielmehr als unter das Abzugsverbot für Prozesskosten fallend ein.
(firmenpresse) - Die Kosten einer Scheidung können sich in einem vierstelligen Bereich bewegen
Da Scheidungskosten durchaus eine empfindliche finanzielle Belastung für die Betroffenen darstellen können, nutzten viele Ex-Paare in der Vergangenheit die Möglichkeit, ihre Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastung von der Steuer abzusetzen. Doch ein neues Urteil des Bundesfinanzhofs macht dieses Vorgehen in Zukunft nahezu unmöglich. Grund für diese Änderung der Rechtsprechung ist die Modifikation des Einkommenssteuergesetzes. Ähnlich wie die Prozesskosten für andere Rechtsstreitigkeiten können auch in Zukunft die Kosten für eine Scheidung nicht mehr als außergewöhnliche Belastungen Berücksichtigung finden.
Natürlich gibt es auch bei dieser gesetzlichen Regelung, wie bei vielen anderen auch, eine Ausnahme. Wenn der Steuerpflichtige und Geschiedene ohne die Inanspruchnahme der Aufwendung - also die Durchführung der Scheidung - Gefahr läuft, seine Grundbedürfnisse nicht mehr befriedigen zu können, können die Scheidungskosten auch weiterhin als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden.
Auf diese Ausnahme berief sich auch die Klägerin vor dem Bundesfinanzhof. Allerdings ohne Erfolg. Denn die Richter sahen es nicht als erwiesen an, dass die wirtschaftliche Lebensgrundlage der Klägerin ohne die Scheidung bedroht sei.
Ausnahme bei gemeinsamer Firma?
Ein denkbares Szenario, bei dem die Scheidungskosten auch weiterhin von der Steuer abgesetzt werden könnten, ist, wenn ein Ehepaar gemeinsam eine Firma besitzt bzw. leitet. Eine mögliche Argumentation, um die Kosten für die Scheidung solch eines Paares von der Steuer abzusetzen, wäre, dass die Firma durch den anhaltenden Streit des Paares Schaden, auch finanzieller Natur, nehmen könnte und die Durchführung der Scheidung daher notwendig sei, um die finanzielle Lebensgrundlage des Paares nicht zu zerstören.
Meist greift die Ausnahmeregelung zum Absetzen der Scheidungskosten von der Steuer nicht
Fest steht seit dem Urteil des Bundesfinanzhofes in jedem Fall, dass der neue Gesetzestext des Einkommenssteuergesetzes es nahezu unmöglich macht, Scheidungskosten in Zukunft von der Steuer absetzen zu können. Denn die Ausnahmeregelung zur steuerlichen Absetzbarkeit greift nach Ansicht der Richter nur, wenn die Ex-Partner in ihren wirtschaftlichen Verhältnissen ohne die Scheidung derart belastet sind, dass ihre materielle Existenz gefährdet sei. Eine rein emotionale Belastung in der Form, dass das Festhalten an der Ehe den Betroffenen nicht länger zugemutet werden kann, fällt hingegen nicht unter die Ausnahmeregelung. Paare müssen sich in Zukunft wohl damit arrangieren, dass sie die Scheidungskosten ohne steuerliche Begünstigungen tragen müssen.
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Giuseppe M. Landucci
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