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Auch die Gesellschafter einer Investorengemeinschaft können mit
dem Hinweis auf Eigenbedarf ein Mietverhältnis kündigen. Mit diesem
Urteil wurde nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der
LBS die bisherige höchstrichterliche Rechtsprechung bestätigt,
nachdem es in untergeordneten Instanzen Zweifel daran gegeben hatte.
(Bundesgerichtshof, Aktenzeichen VIII ZR 232/15)
Der Fall:
Eine aus vier Gesellschaftern bestehende Gesellschaft bürgerlichen
Rechts erwarb ein Mehrfamilienhaus, sanierte die Wohnungen und
verkaufte diese. Im Falle einer noch nicht sanierten Wohnung sprach
man den Mietern nach über 30 Jahren die Kündigung aus. Die
Begründung: Es bestehe Eigenbedarf für die Tochter eines der
Gesellschafter. Das Landgericht München lehnte dies ab. Eine
Gesellschaft bürgerlichen Rechts dürfe aus Gründen des Bestands- und
Verdrängungsschutzes einem Mieter von vorneherein nicht wegen
Eigenbedarfs eines Mitglieds bzw. dessen Angehörigem die Kündigung
aussprechen.
Das Urteil:
Der Bundesgerichtshof sah das nicht so und blieb bei seiner
bisherigen Rechtsprechung, die eine solche Kündigung möglich machte.
Anspruch auf Eigenbedarf könnten zwar nur natürliche Personen geltend
machen, allerdings unterschieden sich die Gesellschafter einer GbR in
dieser Hinsicht auch nicht allzu sehr von einem privaten
Hauseigentümer oder einer Erbengemeinschaft.
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