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Für eine Eigentümergemeinschaft gibt es ein maßgebliches,
grundlegendes Dokument - und das ist die Teilungserklärung. In ihr
legen die Eigentümer gegenüber dem Grundbuchamt fest, wie das
Eigentum an einem Grundstück aufgeteilt wird. In einem Zivilprozess
hatte eine Partei auf eine andere, bei einem Notar hinterlegte
Urkunde mit abweichenden Quadratmeterzahlen verwiesen. Darauf waren
zusätzlich handschriftliche Anmerkungen notiert. Die zuständige
Zivilkammer verwies nach Information des Infodienstes Recht und
Steuern der LBS auf die alleinige Gültigkeit der im Grundbuchamt
befindlichen Urkunde: "Auf diese Urkunde in der Teilungserklärung ist
und bleibt abzustellen. Insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass
nicht ersichtlich ist, warum und weshalb handschriftliche Änderungen
in der Urkunde des Notars (...) vorgenommen worden sind."
(Landgericht Dortmund, Aktenzeichen 1 S 13/15)
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