(ots) -
Scheidungsprozesse bringen es immer wieder mit sich, dass einer
der Partner zu Gunsten des anderen auf große Teile des Mobiliars
verzichten muss. Der Betroffene darf allerdings nach Auskunft des
Infodienstes Recht und Steuern der LBS nicht unbedingt darauf hoffen,
dass die Neuanschaffung als außergewöhnliche Belastung steuerlich
anerkannt wird. (Bundesfinanzhof, Aktenzeichen VI B 18/16)
Der Fall:
Ein Amtsgericht hatte in einem familienrechtlichen Verfahren die
Anordnung getroffen, dass die bisherige eheliche Wohnung von der
Ehefrau für die Dauer von sechs Monaten alleinig genutzt werden
dürfe. Dem Ehemann fehlte daraufhin fast jegliches Mobiliar. Er
wollte im Gegenzug in seiner Steuererklärung die Anschaffung von
Einrichtungsgegenständen geltend machen, was der Fiskus und das
zuständige Finanzgericht allerdings verweigerten.
Das Urteil:
Der Bundesfinanzhof ließ die Revision gegen das Ersturteil nicht
zu. Es gebe keinen Klärungsbedarf, denn durch die bisherige
Rechtsprechung des Gerichts sei einsehbar, "dass die Neu- oder
Wiederbeschaffung von Möbeln nach einer Scheidung (...) als
Folgekosten der Scheidung keine außergewöhnliche Belastung
darstellt". Hier sei noch erschwerend hinzugekommen, dass dem Ehemann
die Nutzung des Hausrats noch gar nicht endgültig, sondern nur
vorübergehend entzogen worden sei.
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