(ots) - Die Geschichte der Canada Gold Trust Fonds CGT
I-IV GmbH & Co. KG ist für die Anleger mit vielen Schattenseiten
verbunden. Nach Ausschüttungen für die Anleger erfolgten
Rückzahlungsforderungen durch die verantwortliche neue
Komplementärgesellschaft. Grund dafür ist folgende Regelung im
Gesellschaftsvertrag CGT I-IV GmbH & Co.: "Falls durch
unvorhergesehene Umstände ein Liquiditätsbedarf der Gesellschaft
entstehen sollte, sind die Kommanditisten unverzüglich nach
Aufforderung zu Rückzahlung von Ausschüttungen verpflichtet".
Der Katalog der vorhersehbaren Umstände ist äußerst umfangreich
und umfasst praktisch alle denkbaren Risiken im jeweiligen Prospekt
der Canada Gold Trust-Fonds CGT I-IV. Allerdings ist nicht speziell
der unvorhergesehene Umstand erwähnt, dass kriminelle Energie den
Erfolg der Fonds verhindern könnte.
Zunehmend ist zu beobachten, dass sich die Rechtsprechung als
Oheim für "unmündige" Verbraucher präsentiert. Zum Beispiel hat das
OLG Köln im Beschluss vom 26.07.2017 folgendes formuliert: "Es lässt
sich aus der Sicht eines verständigen Anlegers nicht mit
hinreichender Sicherheit entnehmen...". Maßstab für die Oheim-Richter
ist der "verständige Leser, Nutzer, Verbraucher". Dies ist ebenfalls
höchst unbestimmt. Was ist denn ein "verständiger" Mensch? Mindestens
ein des Lesens mächtiger Verbraucher?!
Die Gerichte stellen offenbar einen Bürger, der immerhin zumindest
finanziell so gut ausgestattet ist, dass er sich an einem Fonds
beteiligen kann, hinsichtlich seiner "Verständigkeit" hinter einen
einfachen Mieter, der gefälligst den § 574 c BGB zu verstehen hat,
eine Vorschrift im Gesetz, auf die im unteren Teil nochmals
eingegangen wird.
Das Tor, welches die Richterinnen und Richter glauben, ständig
weiter öffnen zu müssen, ist der unbestimmte Rechtsbegriff "unklare
Bestimmung" oder auch "unbestimmte Klausel". Die aus dem früheren
AGB-Gesetz übernommenen und verschärften Regeln geben Sicherheit und
Klarheit vor, als ob es sich bei Verträgen, Klauseln und Abreden um
nanogenau messbare, objektiv generell vergleichbare Tatbestände
handeln würde. Weil dies der Lebenswirklichkeit nicht entspräche,
muss der Gesetzgeber selbst zu auslegungsbedürftigen Normen greifen,
so z. B. im Mietrecht, exemplarisch §§ 574 Abs. 1, 574 c BGB
wörtlich: "Weitere Fortsetzung des Mietverhältnisses bei
unvorhergesehenen Umständen". Also die gleiche Formulierung wie die
häufig verwendeten Klauseln in Gesellschaftsverträgen, insbesondere
von Publikumspersonengesellschaften.
Während offenbar die weitaus überwiegende Mehrheit der
Bundesbürger als Mieter das BGB - zumindest den § 574 c BGB -
verstehen kann und muss, ist dieses Verständnis pauschal ohne
individuelle Prüfung des betroffenen Anlegers diesem verwehrt. Die
Konsequenz müsste daher sein, die Geschäftsfähigkeit wenigstens
partiell zu entziehen. So konsequent sind aber die "Oheim-Gerichte"
natürlich nicht, denn sie verstehen sich dem Anschein nach nur als
ein die eigene Verantwortung eines unbeschränkt Geschäftsfähigen
entziehenden Schutzpatrons: Tatsächlich aber zum Schutze der Reue
eines auf hohe Rendite spekulierenden Anlegers -
Mainstream-Rechtsprechung könnte man das nennen.
Pressekontakt:
Rudolf Döring verantwortlicher bei Canada Gold Trust
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