PresseKat - Kennzeichnung von Zutatenmengen und Aromen: Lebensmittelwirtschaft kritisiert pauschale Beurteilunge

Kennzeichnung von Zutatenmengen und Aromen: Lebensmittelwirtschaft kritisiert pauschale Beurteilungen

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(ots) - "Was drauf steht, muss auch drin sein - das ist
keineswegs eine leere Worthülse, sondern der Grundsatz, nach dem die
deutsche Lebensmittelwirtschaft ihre Produkte kennzeichnet" stellt
Dr. Marcus Girnau, stellvertretender Hauptgeschäftsführer des
Spitzenverbands der deutschen Lebensmittelwirtschaft BLL, mit Bezug
auf die heutige Pressekonferenz des Verbraucherzentrale
Bundesverbands (vzbv) klar. Hersteller geben mit textlichen und
bildlichen Informationen auf Verpackungen den Käufern allerdings
nicht nur Hinweise auf geschmacksgebende Zutaten, sondern auch auf
die Geschmacksrichtung eines Produktes. Denn der Geschmack ist eins
der wichtigsten Kaufkriterien.

Der Europäische Gerichtshof hat in der vom vzbv zitierten
Teekanne-Entscheidung ausdrücklich betont, dass der Gesamteindruck
der Verpackung aus sämtlichen textlichen Hinweisen und Abbildungen
einen informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen
Verbraucher nicht irreführen darf. Dies ist nicht schematisch oder
pauschal, sondern nur in jedem Einzelfall anhand von allen Hinweisen
und Abbildungen umfassend zu beurteilen. So führt die Verwendung
eines Aromas beispielsweise nicht automatisch zum Verbot jeglicher
Fruchtabbildungen auf Lebensmitteln. Es kommt vielmehr stark auf das
jeweilige Lebensmittel und die Art und Weise seiner Aufmachung an.

"Missverständnisse und Unklarheiten bezüglich der Abbildungen auf
Verpackungen können jedoch ein Zeichen dafür sein, dass mehr über die
bestehenden Kennzeichnungsregeln aufgeklärt und informiert werden
muss", erklärt Dr. Girnau. So legt z. B. die
Mengenkennzeichnungsregel QUID (Quantitative Ingredient Declaration)
fest, dass wert- und geschmacksgebende Zutaten, die in der
Bezeichnung des Lebensmittels erwähnt oder durch Abbildungen
hervorgehoben werden, mit ihrem prozentualen Anteil im




Zutatenverzeichnis angegeben werden müssen. Ihr Mengenanteil ist also
für den Verbraucher nachprüfbar. Ein Beispiel hierfür sind die
Erdbeeren im Erdbeersmoothie oder die Schokostückchen im Schokomüsli.

Davon zu unterscheiden sind Abbildungen von Früchten als Hinweis
auf die Geschmacksrichtung. "Bei einem Erdbeerbonbon ist klar, dass
die abgebildete Erdbeere nicht die wertgebende Zutat des Bonbons
bildet, sondern ein Hinweis auf die Geschmacksrichtung ist", so Dr.
Girnau. Aus diesem Grunde hängt die Erwartung der Verbraucher davon
ab, um welches Produkt es sich handelt, wie die Produktaufmachung
ausgestaltet ist, ob naturalistische oder stilisierte Abbildungen
verwendet werden und wie der Gesamteindruck des Produktes aussieht.
"Im Zweifel gibt ein Blick ins Zutatenverzeichnis Auskunft darüber,
welche Zutat in welchen Mengenanteilen eingesetzt wurde", erläutert
Dr. Girnau und ergänzt: "Es liegt in der Natur der Sache, dass nicht
alle relevanten Informationen auf der Vorderseite der Verpackung
stehen können. Aus diesem Grunde ist es rechtlich auch nicht
vorgesehen. Wer die Verpackung als Gesamtes betrachtet und das
Zutatenverzeichnis aufmerksam liest, kann die Produktaufmachung
einordnen. Kein Hersteller will seine Kunden enttäuschen oder gar
täuschen - das steht völlig im Gegensatz zu einer dauerhaften
Kundenbindung in einem umkämpften Markt." Generell steht der BLL dem
vzbv, wie auch bereits in der Vergangenheit, für den Dialog gerne zur
Verfügung.

Bund für Lebensmittelrecht und Lebensmittelkunde e. V. (BLL)

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