PresseKat - Ausbildungskosten vs. Fortbildungskosten: Sind diese Kosten von der Steuer absetzbar? (FOTO)

Ausbildungskosten vs. Fortbildungskosten: Sind diese Kosten von der Steuer absetzbar? (FOTO)

ID: 1528506

(ots) -
Viele Schulabgänger haben kürzlich eine Ausbildung begonnen oder
beginnen bald ihr Studium. Auch bereits Berufstätige starten oft zu
dieser Jahreszeit eine Weiterbildung.
Aus diesem Grund stellen sich
ab diesem Zeitpunkt viele die Frage, ob die dafür anfallenden
Aufwendungen bzw. Kosten steuerlich geltend gemacht werden
können.
Wann, wo und in welcher Höhe diese Ausbildungs- oder
Fortbildungskosten geltend gemacht werden können, wird im Folgenden
erläutert:

Werbungskosten oder Sonderausgaben?

Der Gesetzgeber lässt den steuerlichen Abzug von Kosten, die in
Zusammenhang mit einer Ausbildung oder einem Studium stehen, zu. Es
gilt hierbei nur zu unterscheiden, ob ein Abzug als Werbungskosten
nach § 9 Abs. 6 EStG oder als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 2 Nr. 7
EStG in Frage kommt.

Der Ansatz als Werbungskosten oder Sonderausgaben hängt davon ab,
ob es sich bei dem Studium, der Lehre oder der Ausbildung um eine
Erstausbildung oder eine weitere Ausbildung im Anschluss an eine
abgeschlossene Erstausbildung handelt.

Als Erstausbildung wird in der Regel die erste Lehre oder
Ausbildung verstanden, sowie ein Studium, welches direkt nach dem
Abitur oder dem Fachschulabschluss begonnen wird. Auch der Wechsel
des Studienfachs ohne vorherigen Studienabschluss oder die
Wiederaufnahme des Erststudiums nach längerer Unterbrechung zählt als
Erstausbildung.

Fallen die Aufwendungen im Zusammenhang mit einer Erstausbildung
an, muss des Weiteren unterschieden werden, ob es sich um eine
Ausbildung innerhalb eines Dienstverhältnisses oder außerhalb eines
Dienstverhältnisses (z. B. Studium) handelt.

Findet die Ausbildung innerhalb eines Dienstverhältnisses statt,
erhält der Auszubildende oder Lehrling eine Vergütung für seine
Arbeit in Form von Gehalt oder Lohn. Da auf dieses Gehalt oder diesen




Lohn Steuern gezahlt werden müssen, lässt der Gesetzgeber hier den
Abzug der anfallenden Kosten als Werbungskosten zu. Als solch eine
Erstausbildung angesehen werden z. B. die Lehre, das Referendariat
oder ein duales Studium.

Eine Berufsausbildung wie in diesem Fall gilt nur dann als
Erstausbildung, wenn sie bei vollzeitiger Ausbildung mindestens 12
Monate dauert und mit einer Abschlussprüfung beendet wird.

Findet die Ausbildung außerhalb eines Dienstverhältnisses statt,
z. B. ein Studium, dann wird in der Regel kein Einkommen, welches im
Zusammenhang mit der Ausbildung steht, erzielt. Hier bleibt nur die
Möglichkeit, diese Kosten als Sonderausgaben anzusetzen, insofern
andere Einkünfte wie z. B. aus einem Nebenjob oder aus Mieteinkünften
oder Kapitalerträgen erzielt werden.

Fort- und Weiterbildung

Bei einer Zweitausbildung oder einer Fort- und Weiterbildung
können die hierbei entstehenden Aufwendungen immer als Werbungskosten
abgezogen werden.

Entstehen einem Arbeitnehmer Aufwendungen um Kenntnisse oder
Fähigkeiten in dem von ihm bereits erlernten bzw. ausgeübten Beruf zu
erhalten oder zu erweitern, können diese als Fortbildungskosten
steuermindern geltend gemacht werden.

Damit die Kosten für Seminare, Lehrgänge, Umschulungen usw. zur
beruflichen Fortbildung auch steuerlich anerkannt werden, müssen
diese immer in direktem Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit
stehen. Die Kosten müssen der Förderung des Berufs bzw. der
beruflichen Qualifikation des Arbeitnehmers dienen.

Handelt es sich bei dem Seminar bzw. Kurs um eine Fortbildung im
Bereich der Allgemeinbildung oder ist dieser Kurs von privatem
Interesse, wie z. B. ein Kochkurs oder ein Sprachkurs für den
nächsten Urlaub, können diese Aufwendungen nicht geltend gemacht
werden, da eine berufliche Motivation hier nicht gegeben ist.

Welche Kosten können abgesetzt werden?

Als Sonderausgaben oder Werbungkosten, welche im Zusammenhang mit
einer Ausbildung, einem Studium oder einer Fort- und Weiterbildung
entstehen, können in der Regel folgende Aufwendungen steuerlich
geltend gemacht werden:

- Studiengebühren
- Prüfungsgebühren
- Fahrtkosten zur Ausbildungsstätte, sowie für die Hin- und
Rückfahrt zu privaten Lerngruppen
- Kosten für eine Unterkunft wie z. B. Miete, Nebenkosten
- Reisekosten, die in Zusammenhang mit Pflichtpraktika,
Studienreisen usw. entstehen
- Arbeitsmittel wie Fachliteratur, Büromaterial, Möbel für das
Arbeitszimmer
- Zinsen für die Aufnahme eines Studienkredits

Wie und in welcher Höhe können die Kosten angesetzt werden?

Können die Aufwendungen anhand der oben aufgeführten Merkmale als
Werbungskosten in der Steuererklärung angegeben werden, ist ein
Ansatz in voller Höhe möglich. Diese Kosten sind dann in der Anlage N
der Steuererklärung anzugeben.

Wird beispielsweise eine Zweitausbildung in Form eines Studiums
begonnen und werden in dieser Zeit keine Einkünfte erzielt, können
die während des Studiums entstanden Aufwendungen jedoch weiterhin als
Werbungskosten geltend gemacht werden. Die dadurch erzielten Verluste
können nachträglich, sobald ein Verdienst erzielt wird, als
sogenannte "Verlustvorträge" geltend gemacht werden.

Können die Aufwendungen jedoch "nur" als Sonderausgaben geltend
gemacht werden, ist dies lediglich bis zu 6.000 EUR möglich und zwar
nur in dem Jahr, in dem die Kosten auch angefallen sind. Ein
Verlustvortrag wie in oben genanntem Fall ist hier nicht möglich. Der
Ansatz der Ausbildungskosten als Sonderausgaben erfolgt im
Mantelbogen.

Weitere Steuertipps finden Sie auch unter
https://www.steuerverbund.de/steuertipps/



Pressekontakt:
Lohnsteuerberatungsverbund e.V. -Lohnsteuerhilfeverein-
Zentrale
Herr Dr. Klaus Pappenberger
Münchenreuther Straße 31
95652 Waldsassen
Tel.: (09632) 9 22 91 16
Fax: (09632) 9 22 91 90
E-Mail: info(at)steuerverbund.de
Internet: www.steuerverbund.de
Facebook: https://www.facebook.com/steuerverbund/
Google+: https://plus.google.com/+SteuerverbundDeLohnsteuerhilfe
XING: http://ots.de/QhU9i

Original-Content von: Lohnsteuerberatungsverbund e. V. -Lohnsteuerhilfeverein-, übermittelt durch news aktuell


Themen in dieser Pressemitteilung:


Unternehmensinformation / Kurzprofil:
drucken  als PDF  an Freund senden  Harald Schmidt im aktuellen ROBB REPORT - Gespräch / ELATION Chorus Line
Bereitgestellt von Benutzer: ots
Datum: 11.09.2017 - 11:59 Uhr
Sprache: Deutsch
News-ID 1528506
Anzahl Zeichen: 6903

Kontakt-Informationen:
Stadt:

Waldsassen



Kategorie:

Vermischtes



Diese Pressemitteilung wurde bisher 0 mal aufgerufen.


Die Pressemitteilung mit dem Titel:
"Ausbildungskosten vs. Fortbildungskosten: Sind diese Kosten von der Steuer absetzbar? (FOTO)"
steht unter der journalistisch-redaktionellen Verantwortung von

Lohnsteuerberatungsverbund e. V. -Lohnsteuerhilfeverein- ausbildungskosten-fortbildungs (Nachricht senden)

Beachten Sie bitte die weiteren Informationen zum Haftungsauschluß (gemäß TMG - TeleMedianGesetz) und dem Datenschutz (gemäß der DSGVO).


Alle Meldungen von Lohnsteuerberatungsverbund e. V. -Lohnsteuerhilfeverein- ausbildungskosten-fortbildungs