(ots) - Mitgegangen, mitgehangen? So einfach machen es sich
Richter nicht. Jemanden nicht nur als Gehilfen, sondern als Täter -
Mittäter - zu verurteilen, obwohl er nicht selbst geschossen oder
zugestochen hat, vielleicht noch nicht einmal am Tatort war, als das
Verbrechen geschah - das geht keinem Gericht leicht von der Hand. Die
Hürden sind hoch, aber klar definiert. Eine Verurteilung wegen
Täterschaft, nicht bloß wegen Beihilfe, ist möglich, weil
rechtsstaatlich absolut nachvollziehbar und - profan formuliert:
gerecht, wenn jemand entscheidenden Anteil an einer Tat hat, sie
mitprägt, mitträgt, überhaupt erst ermöglicht. Viele Terroristen der
Rote Armee Fraktion (RAF) wurden wegen Mittäterschaft verurteilt,
auch wenn sie nicht mit eigener Hand gemordet hatten. Die
Bundesanwaltschaft will eine Verurteilung Beate Zschäpes als Täterin,
wegen mehrfachen Mordes, gefordert ist eine Feststellung besonders
schwerer Schuld und, wegen Gefährlichkeit, Sicherungsverwahrung nach
verbüßter Strafhaft. Das sind die schwersten Geschütze. Aber, ohne
einem Urteil vorgreifen zu wollen: Was auch sonst sollte zu Gebote
stehen, um der individuellen Schuld der Täterin Zschäpe, falls das
Gericht sie als solche sieht, zu entsprechen? Was sonst sollte zu
Gebote stehen, um den Rechtsfrieden zu verteidigen und die Bürger zu
schützen? Was denn sonst? Und: Selbst dann, wenn das Gericht Zschäpe
als Täterin für mehrere Morde verurteilt, besonders schwere Schuld
feststellt und Sicherungsverwahrung anordnet - sie kann trotzdem
irgendwann frei kommen. Legal. Ob das dann gerecht wäre, muss massiv
bezweifelt werden.
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