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(LBS). Halbe Kosten, doppelte Freude: Studenten und junge Menschen
am Beginn ihres Arbeitslebens profitieren vom Modell
Wohngemeinschaft. Geteilte Mietkosten und soziale Kontakte versüßen
ihnen den Auszug aus dem Elternhaus. Ob eine Wohngemeinschaft das
Zusammenleben im Alltag dauerhaft gut bewältigt, zeigt sich jedoch
oft erst später. Verschiedene Interessen unter den Mitbewohnern, in
der Hausgemeinschaft oder mit dem Vermieter sollten deshalb bei der
Gestaltung des Mietvertrags von Anfang an mit gedacht werden,
empfiehlt die LBS.
Mindestens genauso wichtig wie eine gewissenhafte Vorbereitung auf
das WG-Leben sollte auch eine gute Exit-Strategie für die Zeit danach
sein: "Wer sich nicht frühzeitig mit seiner Wohnsituation nach der WG
beschäftigt, wird sein Leben lang Miete an andere zahlen oder gar
wieder bei Mutti enden", sagt LBS-Experte Sven Schüler. Seine
Empfehlung: Das Hier und Jetzt in seiner WG genießen und parallel
schon für morgen im eigenen Zuhause vorsorgen.
Um einen WG-Mietvertrag abzuschließen, gibt es grundsätzlich drei
Möglichkeiten.
Modell 1: Alle Mitbewohner stehen zusammen als Vertragspartei im
Mietvertrag.
Hier haben alle Mieter die gleichen Rechte und Pflichten. Sie
bilden eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Das bedeutet unter
anderem, dass für mögliche Ausstände alle Mitbewohner
gesamtschuldnerisch haften. Der Vermieter kann damit jeden einzelnen
Mieter für das Begleichen des säumigen Gesamtbetrags - z.B. bei
ausstehenden Mietzahlungen für ein leeres Zimmer - heranziehen.
Bei einem Mieterwechsel muss der Mietvertrag unter Einbeziehung
des Vermieters und der Mitbewohner geändert werden. Es empfiehlt
sich, schon im ersten Mietvertrag zu vereinbaren, dass die Bewohner
Nachmieter benennen dürfen. Allerdings darf der Vermieter bei einem
Mieterwechsel die Kaution weiter in voller Höhe einbehalten, so dass
sich die verbliebenen Mitbewohner mit dem ausziehenden Mieter intern
über eine Möglichkeit der anteiligen Auszahlung einigen müssen. Will
der Vermieter die Wohnung kündigen, muss er der gesamten
Wohngemeinschaft kündigen.
Modell 2: Nur ein Mitbewohner steht als Mieter im Vertrag, die
anderen sind Untermieter dieses Mitbewohners.
Hier ist der Hauptmieter der einzige und alleinige Ansprechpartner
des Vermieters. Er haftet bei allen ausstehenden Zahlungen alleine -
auch, wenn ein Zimmer zeitweise nicht vermietet sein sollte. Es ist
seine persönliche Angelegenheit, wie er für die Mietzahlungen
aufkommt und wer - rein rechtlich gesehen - die Wohnung mit ihm
bewohnt. Für ihn empfiehlt es sich mit den Untermietern ebenfalls
einen Mietvertrag abzuschließen, der die Zahlungsmodalitäten regelt.
Ein Wechsel der Untermieter bedarf jeweils der Zustimmung des
Vermieters. Idealerweise sollten Details schon im WG-Mietvertrag
geregelt werden.
Kündigt der Hauptmieter seinen Vertrag, haben auch die anderen
Mitbewohner keine rechtliche Grundlage mehr in der Wohnung zu bleiben
und sind auf das Wohlwollen des Vermieters angewiesen. Sollte der
Hauptmieter seine Miete nicht mehr zahlen, kann sich der Vermieter
zwar nicht an den Untermietern schadlos halten, sie können allerdings
im Ernstfall von einer Räumungsklage gegen den Hauptmieter betroffen
sein.
Modell 3: Jeder Mitbewohner erhält einen eigenen Mietvertrag.
Hier mietet jeder Mitbewohner praktisch nur sein eigenes Zimmer.
Damit haftet jeder Mitbewohner auch nur für seine eigene Miete
(inklusive Gemeinschaftsräume wie Küche, Bad etc.). Der Vermieter
kann jeden Mieter nur für seine persönlichen Zahlungen zur
Rechenschaft ziehen, da er mit jedem einen eigenen Vertrag
geschlossen hat. Auch alle anderen Vereinbarungen werden vom
Vermieter mit jedem einzelnen Mitbewohner festgelegt und können frei
gestaltet werden. Damit kann der Vermieter grundsätzlich auch einen
neuen Mitbewohner frei bestimmen. Solche Einzelmietverträge sind
hauptsächlich bei Studentenwohnheimen gängig. Bei normalen
Mietwohnungen spielen sie kaum eine Rolle.
Auch die Abrechnung der Neben- und Betriebskosten sollten WGs
schriftlich regeln
Um Unstimmigkeiten vorzubeugen empfiehlt die LBS, dass
Wohngemeinschaften neben der Grundmiete vor allem die Neben- und
Betriebskosten schriftlich regeln. Hier können die Kosten gleichmäßig
auf alle Bewohner oder - bei sehr unterschiedlichen Zimmergrößen -
nach Wohnfläche aufgeteilt werden. Ohne eine Vereinbarung gilt die
Wohnfläche unter Einbeziehung der anteilsmäßigen Nutzung von Küche
und Bad als Grundlage für die Abrechnung.
Bei den Kosten für Strom und Wasser, die nach dem Verbrauch
abgerechnet werden, sollte durch die Personenzahl geteilt werden.
Grundsätzlich helfen auch hier genaue Absprachen. Um das
Zusammenleben stressfrei zu genießen, können auch über den Putzplan,
das Einkaufen oder das Herausstellen der Mülltonnen schriftliche
Regelungen getroffen und von allen unterschrieben werden. Das spart
im Streitfall Zeit und Nerven.
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Thorsten Berg
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