Einen nicht ganz alltäglichen Fall hatte das Bundesarbeitsgericht Ende August 2017 zu entscheiden. In diesem Fall drehte sich alles um den beherzten Griff eines Stahlarbeiters an das Gemächt seines Kollegen. Durch diesen unerwünschten Griff an die Hoden fühlte sich der Kollege derart belästigt, dass er sich darüber bei seinem Vorgesetzten beschwerte. Der Übeltäter bekam daraufhin vom Arbeitgeber die Kündigung. Gegen die Kündigung wehrte sich der Stahlarbeiter vor Gericht. Ohne Erfolg, wie die Entscheidung des BAG zeigt.
(firmenpresse) - Worum ging es in diesem Arbeitsrecht-Fall?
Ein Leiharbeiter beschwerte sich bei seinem Chef darüber, dass ein fest angestellter Kollege ihm grob von hinten an die Hoden gegriffen habe und dies mit der Äußerung "Du hast aber dicke Eier", kommentierte. Nach Angaben des Leiharbeiters war der Griff des Kollegen so schmerzhaft, dass er sich vorsorglich in ärztliche Behandlung begab. Zwar trug der Leiharbeiter keine bleibenden gesundheitlichen Folgen von dem Hoden-Übergriff davon, aber fühlte sich durch den Vorfall schwer gedemütigt.
Die Beschwerde des Leiharbeiters führte zu einer Kündigung des Stahlarbeiters. Der fest angestellte Arbeitnehmer äußerte sich zu dem Vorfall dahingehend, dass es keinerlei sexuelle Motivation für den Griff zwischen die Beine seines Kollegen gegeben habe und daher auch kein Grund für die Kündigung bestehe. Das Landesarbeitsgericht Bremen hielt die ausgesprochene Kündigung genau aus diesem Grund als unbegründet, doch das Bundesarbeitsgericht beurteilte den Fall anders.
Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts
Das BAG beurteilte den Griff an die Hoden des Leiharbeiters als einen Eingriff in seine Intimsphäre und als sexuelle Belästigung. Denn ob der Täter bei solch einem Übergriff aus einer sexuellen Motivation heraus gehandelt habe oder nicht, spiele in diesem Zusammenhang keine Rolle. Der schmerzhafte Griff an die Hoden diente dem Zweck, den Kollegen zu erniedrigen und dadurch die eigene Macht zu demonstrieren. Der entscheidende Punkt dabei, ob eine Handlung als sexuelle Belästigung im Rahmen des Arbeitsrechts eingeordnet wird, ist, ob die Würde des Opfers durch sie verletzt wurde.
Beim schmerzhaften Griff an die Hoden bejahten die Richter des Bundesarbeitsgerichts solch eine Entwürdigung. Auch die Bemerkung über die "dicken Eier" des Leiharbeiters habe noch dazu beigetragen, dass der betroffene Mann gedemütigt wurde. Eine sexuelle Belästigung wiederum sei grundsätzlich dazu geeignet, eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen.
Die Arbeitsrecht Entscheidung des BAG führt dazu, dass das Landesarbeitsgericht sich erneut mit dem Fall beschäftigen muss und dabei zu klären hat, ob die Kündigung Wirksamkeit entfalte. Der einzige Punkt, welcher der Wirksamkeit der Kündigung noch entgegen stehen könnte, ist, ob wichtige soziale Gründe vorliegen, die eine Kündigung als unverhältnismäßig hart erscheinen lassen.
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Giuseppe M. Landucci
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