Ab dem Kauf der Lehman Zertifikate bzw. ab der zum Kauf führenden Anlageberatung, gilt eine tagesgenaue dreijährige Sonderverjährungsfrist gemäß der alten Fassung des § 37a WpHG a.F.
(firmenpresse) - Kapitalanleger die Lehman Brothers Zertifikate erworben haben und in Folge einer Falschberatung durch Banken einen Totalverlsut ihrer Geldanlage erlitten haben, müssen mit einer Verjährung ihrer Schadenersatzansprüche in den Monaten Februar / März 2010 rechnen.
Ab dem Kauf der Lehman Zertifikate bzw. ab der zum Kauf führenden Anlageberatung, gilt eine tagesgenaue dreijährige Sonderverjährungsfrist gemäß der alten Fassung des § 37a WpHG a.F.
Die ab dem 01.01.2010 geltende wesentlich längere neue Verjährungsfrist entfaltet hierbei keine Rückwirkung auf vorliegende Altfälle. Nach der neuen Fassung des WpHG beginnt die Frist von drei Jahren erst ab Ende des Jahres, in dem der Anleger von der Falschberatung erfahren hat. In jedem Fall verjähren seine Ansprüche auf Schadenersatz dann aber spätestens zehn Jahre nach dem Kauf.
Sollten diesbezüglich Anleger Lehman-Zertifikate z.B. am 05.02.2007 erworben haben, so würde nach der geltenden alten Fassung die Verjährung etwaiger Schadensersatzansprüche bereits mit Ablauf des 05.02.2010 eintreten.
Insbesondere die Dresdner Bank hat eine Vielzahl ihrer Lehman-Papiere in dem Monat Februar 2007 an ihre Kunden vertrieben.
Betroffene Anleger sollten zunächst unverzüglich die Kaufdaten ihrer erworbenen Lehman-Papiere überprüfen. Weiterhin sollten bei drohender Verjährung alsbald geeignete Maßnahmen, mit dem Ziel der Unterbrechung und Hemmung der Verjährung, ergriffen werden.
Hierzu sollten Anleger sich von auf Lehman-Wertpapieren spezialisierten Fachanwälten kompetent beraten lassen.
Möglicherweise bestehen wegen nicht anleger- und objektgerechter Beratung(Falschberatung) Schadensersatzansprüche gegenüber deutschen Berater- und Vertriebsbanken.
In letzter Zeit sind mehrere deutsche Vertriebsbanken die Lehman Brothers Zertifikate vertrieben haben zu hundertprozentigem Schadensersatz verurteilt worden.
(LG Hamburg, Urteil vom 23.06.2009, Az.: 310 O 4/09; LG Hamburg, Urteil vom 01.07.2009, Az.: 325 O 22/09; LG Hamburg, Urteil vom 10.07.2009, Az.: 329 044/09; Urteil des LG Potsdam vom 24.06.2009, Az.: 8 O 61/09, Urteil des LG Frankfurt am Main vom 10.07.2009, Az.: 2-21 045/09; alle Urteile 1. Instanz, noch nicht rechtskräftig).
"Kick Backs" (Innenprovisionen)
Insbesondere haben die Gerichte in den oben zitierten Entscheidungen die Banken, wegen Nichtaufklärung über den fehlenden und entfallenden Einlagenschutz und Nichtaufklärung über die einbehaltenen Einkaufsvergünstigungen/Provisionen, sog. "Kick Backs" (Innenprovisionen), verurteilt. Nach unserer Auffassung bestehen aber weitere Anknüpfungspunkte eine Falschberatung nachzuweisen. Sollte zum Beispiel das vor dem Kauf der Lehman Papiere an den Tag gelegte Anlageverhalten auf Sicherheit ausgerichtet gewesen sein, so ist schon die Empfehlung zum Kauf von Lehman Papiere nach unserer Auffassung grundsätzlich fehlerhaft.
Fehlen Erfahrungen und Kenntnisse mit Wertpapieren der vorliegenden Art, so muss der Anleger nicht nur mündlich sondern auch schriftlich eingehend und umfangreich über die rechtliche Konstruktionsweise und die diesem Papier anhaftenden Risiken aufgeklärt werden.
Erst nach Vorlage weiterer einzelfallabhängiger Informationen, kann daher eine vorläufige Einschätzung über das Bestehen von Schadensersatzansprüchen und etwaiger Erfolgsaussichten einer zuführenden Klage abgegeben werden
Kanzlei für Anlegerschutz
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Eser. Vertretung von geschädigten Anlegern gegenüber Beteiligungsgesellschaften, Banken und Vermittlern
Eser Rechtsanwälte
Ansprechpartner: Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Eser
Fragebogen unter: www.kanzlei-eser.de/uploads/Fragebogen.Anlageschaden-Lehman-Zertifikate.pdf
Hauptsitz Stuttgart:
Lange Str. 54, D-70174 Stuttgart / Germany
Tel.: +49-(0)711 / 2293708; Fax.: +49-(0)711 / 2293716
info(at)kanzlei-eser.de; www.kanzlei-eser.de