(LifePR) - Zahlreiche Gemeinden an der Nordseeküste erheben von Badenden, Sonnenanbetern, Spaziergängern und Urlaubern Gebühren für die Nutzung ihrer Strände. Möglicherweise verstoßen viele dieser Gebühren gegen die grundgesetzlich geschützte allgemeine Handlungsfreiheit und das Bundesnaturschutzgesetz. Das könnte die Konsequenz aus einem aktuellen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BverwG) sein. Hintergrund des Verfahrens war ein Streit zwischen zwei Bewohnern der niedersächsischen Nordseeküste und der Gemeinde Wangerland. Deren kommunale Touristik GmbH verlangt von Tagesgästen ein Eintrittsgeld von regulär drei Euro für das Betreten der eingezäunten und von ihr gepflegten Strände. Die Inanspruchnahme nahezu des gesamten neun Kilometer langen Strandes sei unverhältnismäßig, entschieden die Leipziger Richter. Die Kläger dürfen nach dem Urteil nun weite Teile des Strands ganzjährig kostenfrei besuchen. Die Tatsache, dass die Gemeinde den Strand sauber halte und immer wieder Sand aufschütte, reiche als Begründung nicht aus, um an fast dem gesamten Küstenabschnitt eine Eintrittsgebühr zu erheben, argumentierten die Richter. Das ist laut ARAG Experten nur an solchen Abschnitten rechtens, an denen Gemeinden etwa mit Kiosken, Umkleidekabinen und Toiletten für eine höhere Badequalität sorgen. Weitere Gemeinden müssen jetzt prüfen, ob die von ihnen erhobenen Strandgebühren den rechtlichen Anforderungen entsprechen.
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