(ots) -
Wer Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II beansprucht, der muss
es sich gefallen lassen, dass die Behörden sein Vermögen genau unter
die Lupe nehmen. Wenn jemand Eigentümer eines 205 Quadratmeter großen
Wohnhauses ist, dann kann das Amt nach Auskunft des Infodienstes
Recht und Steuern der LBS die gewährten Leistungen lediglich als
Darlehen an den Betroffenen und nicht als Zuschuss ausgeben.
(Sozialgericht Detmold, Aktenzeichen S 18 AS 924/14)
Der Fall: Eine Mutter bewohnte mit ihrer Tochter gemeinsam ein
Haus, das sich in ihrem Eigentum befand. Als die Mutter wegen
Hilfsbedürftigkeit Sozialleistungen in Anspruch nehmen wollte,
stellte sich die Frage, ob man bei einem Haus dieser Größe noch von
einem geschützten Schonvermögen sprechen könne bzw. ob nicht verlangt
werden könne, dass sie diese Immobilie verwerte, um so selbst für
ihren Unterhalt aufkommen zu können.
Das Urteil: Das zuständige Sozialgericht wies darauf hin, dass
nach laufender Rechtsprechung des Bundessozialgerichts selbst bei
einem Vier-Personen-Haushalt nur eine Wohnfläche von 130
Quadratmetern als angemessen betrachtet werde. Bei weniger als vier
Personen reduziere sich diese Fläche. Die beiden Frauen lebten mithin
auf viel zu großem Raum, um noch von einem Schonvermögen sprechen zu
können. Ein Verkauf des Hauses sei möglich und der Eigentümerin
zumutbar. Nachdem das nicht sofort zu realisieren sei, erhalte die
Betroffene übergangsweise die Sozialleistungen lediglich als Darlehen
- nicht jedoch als Zuschuss.
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