(ots) -
Wer eine Wohnung mietet, der sollte tunlichst ganz genau auf
eventuell bereits vorhandene Schäden achten und diese auch gemeinsam
mit dem Eigentümer dokumentieren. Wer erst deutlich später darauf
hinweist, der hat nach Information des Infodienstes Recht und Steuern
der LBS vor Gericht schlechte Karten. Dann ist der eigentliche
Verursacher häufig nicht mehr nachweisbar und der aktuelle Mieter
bleibt auf dem Schaden sitzen. (Amtsgericht Saarbrücken, Aktenzeichen
120 C 12/16)
Der Fall: Die Eigentümerin einer Wohnung machte gegenüber der
Mieterin bei der Rückgabe des Objekts Forderungen geltend. So waren
die Türen und Türzargen erheblich abgenutzt und zerkratzt. Für die
fachgemäße Wiederherstellung sollte die Mieterin aufkommen. Diese
aber berief sich auf ihre Vor- oder vielleicht sogar Vorvormieter,
die für die Schäden verantwortlich seien. Durch ihren eigenen
Gebrauch seien höchstens ein paar weitere Kratzer hinzugekommen. Aus
diesem Grund wollte sie die Reparaturen nicht bezahlen.
Das Urteil: Der Vertrag besage eindeutig, dass die Mieterin am
Ende der Laufzeit die Wohnung in unbeschädigtem Zustand zurückgeben
müsse, befand der zuständige Richter. Hier gebe es jedoch erhebliche
Mängel, die auch im Abnahmeprotokoll nach dem Auszug bestätigt seien.
Nun hätte es nach Überzeugung des Gerichts an der Mieterin gelegen,
Beweise für das Vorhandensein der Schäden bereits bei ihrem Einzug zu
liefern. Das sei ihr jedoch nicht gelungen.
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Dr. Ivonn Kappel
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