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Manch ein Naturliebhaber mag es bedauern, dass er in seiner
Mietwohnung nicht über einen Garten verfügt. Der Versuch, stattdessen
die vorhandene Loggia zu einem grünen Paradies umzufunktionieren, ist
jedoch nicht immer rechtens. So wurde es nach Auskunft des
Infodienstes Recht und Steuern der LBS einem Mieter auferlegt, ein
allzu stark gewachsenes Bergahorn wieder zu entfernen. (Landgericht
München I, Aktenzeichen 31 S 12371/16)
Der Fall: Ein Mann wohnte im dritten Stock eines Mietshauses in
einer Zwei-Zimmer-Wohnung. Auf seiner Loggia pflanzte er in einem
Holzkasten einen jungen Bergahorn. Er gedieh prächtig und nach
einiger Zeit ragte die Krone über das Hausdach hinaus. Zwar war der
Baum mit drei Ketten und speziellen Spiralen als Rückdämpfern
gesichert, doch die Eigentümerin klagte trotzdem auf Beseitigung des
Baumes. Der Fall ging durch zwei Gerichtsinstanzen.
Das Urteil: Sowohl Amts- als auch Landgericht bestätigten, dass
der Ahorn entfernt werden müsse. Der Baum stehe gar nicht mehr
sicher, weil ein Holzkasten, in dem er ursprünglich gepflanzt worden
war, inzwischen verrottet sei. Man müsse ein Umstürzen befürchten.
Außerdem stelle der Bergahorn in seinen Ausmaßen eine bauliche
Veränderung dar und entspreche nicht der üblichen Nutzung einer
Loggia. Da half es dem Mieter auch nichts, dass er auf den
grundgesetzlich festgeschriebenen Schutz der Natur als Staatsziel
hinwies.
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Dr. Ivonn Kappel
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