Nottestament: Sohn der Alleinerbin darf kein Zeuge sein
(firmenpresse) - Will jemand ein Testament errichten, der nicht mehr schreiben kann, kann er ein mündliches Nottestament vor drei Zeugen diktieren. Ist einer der drei Zeugen allerdings der Sohn der Alleinerbin, ist das Testament ungültig. Dies entschied laut D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH (D.A.S. Leistungsservice) das Oberlandesgericht Köln.
OLG Köln, Az. 2 Wx 86/17
Hintergrundinformation:
Viele Menschen setzen kein Testament auf, da sie sich mit diesem unangenehmen Thema nicht auseinandersetzen möchten. Trifft sie dann eine schwere Erkrankung, möchten sie oft noch kurzfristig Regelungen für ihren Nachlass treffen. Aber was geschieht, wenn der Betroffene zum Beispiel krankheitsbedingt nicht mehr in der Lage ist, selbst zu schreiben? Ein herkömmliches Testament muss der Erblasser komplett handschriftlich niederschreiben. Wer dies nicht mehr schafft, kann einen Notar hinzuziehen. Ist auch dies nicht machbar, kommt ein Nottestament vor dem Bürgermeister in Frage. Oder, wenn die Zeit drängt, ein Nottestament vor drei Zeugen. Dabei erklärt der Erblasser seinen letzten Willen mündlich vor drei Zeugen. Diese schreiben ihn nieder und unterschreiben das Dokument. Auch der Erblasser muss unterschreiben. Kann er dies nicht mehr, müssen die Zeugen dies auf dem Schriftstück vermerken. Der Fall: Ein 84-Jähriger war in einem Kölner Krankenhaus verstorben. Wenige Stunden vor seinem Tod waren vier Personen an sein Krankenbett gekommen. Drei davon hatten in einer Niederschrift bescheinigt, dass seine Lebensgefährtin Alleinerbin sein solle. Damit sei der Sterbende einverstanden gewesen, allerdings konnte er nicht mehr unterschreiben. Zu den Zeugen gehörte auch der Sohn seiner Lebensgefährtin. Als diese später unter Vorlage des Schriftstücks einen Erbschein beantragte, versuchten die Nichten und Neffen des Verstorbenen, das Testament anzufechten. Das Urteil: Das Oberlandesgericht Köln erklärte nach Informationen des D.A.S. Leistungsservice das Testament für unwirksam. Als Zeugen könnten nicht die Kinder oder andere nahe Verwandte der Person auftreten, die im Testament als Alleinerbe auftritt. Der Sohn der Lebensgefährtin hätte demnach kein Zeuge sein dürfen. Die Anwesenheit der vierten Person ändere nichts, da diese nicht an der Beurkundung des letzten Willens teilgenommen habe und ohnehin keine ausreichenden Deutschkenntnisse habe, um den Inhalt zu verstehen. Zwei Zeugen reichten für ein wirksames Testament nicht aus. Damit war die gesetzliche Erbfolge anzuwenden.
Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 5. Juli 2017, Az. 2 Wx 86/17
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