(ots) - Bis zum 31. Dezember 2017 müssen bestehende
Wohnungen und Wohnhäuser in Bayern mit Rauchmeldern ausgestattet
sein. Für Neu- und Umbauten gilt die Rauchmelderpflicht bereits seit
Januar 2013. Verantwortlich für den Einbau ist der Eigentümer - und
zwar unabhängig davon, ob das Eigentum selbst bewohnt oder vermietet
wird. Die Rauchmelderpflicht betrifft also nicht nur Vermieter,
sondern alle Eigentümer. Ohne besonderen Anlass sind Kontrollen durch
die örtliche Bauaufsicht im Gesetz zwar nicht vorgesehen. Für den
Versicherungsschutz gilt jedoch, dass die gesetzlichen und
behördlichen Sicherheitsregelungen durch den Eigentümer einzuhalten
sind.
Strafrechtliche Konsequenzen sind möglich
"Kommt es zu einem Brand mit Verletzten oder gar Toten, und es
sind keine Rauchmelder installiert, drohen dem Eigentümer
strafrechtliche Konsequenzen wegen Verletzung seiner
Sorgfaltspflicht. Außerdem können geschädigte Mieter
Schadensersatzansprüche gegenüber dem Vermieter geltend machen",
erklärt Christian Rudolph, Vorsitzender der Initiative "Rauchmelder
retten Leben" und appelliert an Bayerns Wohneigentümer: "Setzen Sie
sich selbst bzw. ihre Mieter nicht unnötig Gefahren aus, sondern
halten Sie sich an die Rauchmelderpflicht. Denn noch immer sterben in
Deutschland jedes Jahr 360 Menschen an den Folgen eines Brandes.
Rauchwarnmelder hätten sie warnen können."
Eigentum verpflichtet - auch zur Rauchmelderwartung
Laut Bayerischer Bauordnung müssen alle Kinder- und Schlafzimmer
sowie angrenzende Flure, die ins Treppenhaus oder ins Freie führen,
mit Rauchmeldern ausgestattet werden. In mehrstöckigen
Einfamilienhäusern mit einem offenen Treppenraum muss auch dieses
mit einem Melder auf jedem Stockwerk ausgestattet werden.Â
Außerdem regelt die Bauordnung, dass im selbstgenutzten Wohnraum
für die Wartung der Rauchmelder der Eigentümer zuständig ist. In
Mietwohnungen hingegen soll gemäß Bauordnung der Mieter zuständig
sein, es sei denn, der Eigentümer übernimmt die Wartung selbst. "Doch
Vorsicht: Eigentümer sind verpflichtet, die von ihnen - oder durch
Dritte - installierten Geräte gemäß Herstellerangaben, mindestens
jedoch einmal jährlich auf ihre Funktionsfähigkeit zu überprüfen und
ihre Betriebsbereitschaft sicherzustellen. Diese mietrechtliche
Pflicht gilt auch in Bayern. Damit verdrängt sie in bestehenden
Mietverhältnissen auch die anderslautende Regelung aus der
Bayerischen Bauordnung", erklärt Rudolph.
Pressefotos und Statistiken unter:
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Forum Brandrauchprävention e.V.
Rauchmelder retten Leben"
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