Das Landgericht (LG) Bielefeld hat Werbeaussagen, die als Nahrungsergänzungsmittel vertriebenen Zimtkapseln blutzuckersenkende Wirkung zuschrieben, als Verstoß gegen die Health-Claims-Verordnung beurteilt
(LifePR) - Ein Unternehmen, das unter anderem Nahrungsergänzungsmittel anbot, warb für seine Produkte ?E. Zimtextrakt? und ?E. PLUS Zimtextraktkapseln? unter anderem mit den Aussagen ?Ein Beitrag zum gesunden Blutzuckerspiegel? und ?Durch den regelmäßigen Verzehr von Cassia-Zimt (chinesischem Zimt) zur Nahrungsergänzung kann der Zuckerstoffwechsel günstig beeinflusst werden?. Überdies pries es die Zimtextraktkapseln wie folgt an: ?Durch wissenschaftliche Studie belegt: Senkt erhöhte Blutzuckerwerte und trägt zur Aufrechterhaltung eines normalen Blutzuckerspiegels bei? an. Die Wettbewerbszentrale sah die Aussagen als unzulässig an, weil für Zimt oder Zimtextrakt keine gesundheitsbezogenen Angaben in die Liste gemäß Art. 13 und 14 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 (sog. Health-Claims-Verordnung, HCVO) aufgenommen worden seien. Die Aussage auf der Internetpräsenz des Unternehmens, die Zimtextraktkapseln senkten erhöhte Blutzuckerwerte und trügen zur Aufrechterhaltung eines normalen Blutzuckerspiegels bei, sei nicht durch wissenschaftliche Studien belegt. Die im Internet veröffentlichte Studie weise lediglich auf einen moderaten Effekt hin, und zwar ausdrücklich bei schlecht eingestellten Diabetikern.
Das Unternehmen hielt dagegen. Seiner Auffassung nach seien die Werbeaussagen zum gesunden Blutzuckerspiegel für Zimtextrakt zulässig. Die Wettbewerbszentale habe für ihre Behauptungen keine allgemein anerkannten wissenschaftlichen Nachweise vorgelegt. Dem gegenüber verwies das Unternehmen auf ein wissenschaftliches Gutachten, das ausdrücklich bestätige, dass die Zimtextraktkapseln aufgrund des Zimtextraktes einen positiven Beitrag für gute Blutzuckerwerte leisten.
LG Bielefeld: Wissenschaftlicher Nachweis zur blutzuckersenkenden Wirkung fehlt
Das LG Bielefeld folgte dagegen der Sichtweise der Wettbewerbszentrale. Zum einen, weil es sich um nicht zugelassene gesundheitsbezogene Aussagen im Sinne der Health-Claims-Verordnung handele. Zum anderen, weil auch kein allgemein anerkannter wissenschaftlicher Nachweis für eine positive Wirkung des Zimtextraktes für den Blutzuckerspiegel nach Art. 5 Abs. 1 HCVO vorliege. Die Darlegungs- und Beweislast liege insoweit bei dem Werbenden. Aus dem Gutachten, welches das beklagte Unternehmen vorlegte, konnten die Richter aber keinen allgemein wissenschaftlichen Nachweis im vorangegangenen Sinne entnehmen. Zwar komme das Gutachten zu dem Ergebnis, dass zwischen der Aufnahme von Zimt und der Beeinflussung des Blutzuckerspiegels ein kausaler Zusammenhang angenommen werden könne. Vor diesem Hintergrund vermochten die Richter der Studie aber allein die Aussage zu entnehmen, dass ? möglicherweise ? Zimtextrakt eine positive Wirkung auf den Blutzuckerspiegel einer Person hat, die Zimtextrakt konsumiert. Dass eine solche positive Wirkung aufgrund langjähriger Anwendung und Erfahrungen wissenschaftlich feststehe, werde durch diese Studie dagegen nicht belegt.
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