(ots) -
Der VII. Senat des Bundesfinanzhofs hat die im Rahmen eines
Musterverfahrens geführten Revisionen der Milcherzeuger gegen die
Erhebung der Milchüberschussabgabe für den letzten
Abrechnungszeitraum (2014/2015) als unbegründet zurückgewiesen (Az.
VII R 29/16). Der Beschluss erging auf Grund einer einstimmigen
Entscheidung des VII. Senats ohne mündliche Verhandlung.
In den Entscheidungsgründen bestätigt der BFH das vorangegangene
Urteil des FG Hamburg (4 K 157/15). Die Verordnungen des
Milchquotensystems seien eindeutig und enthielten auch die
Rechtsgrundlage für die Erhebung der Abgaben. Dass die
Ãœberschussabgabe erst zu einem Zeitpunkt festgesetzt wurde, als das
System der Milchregulierung bereits ausgelaufen sei, entspreche der
im Abgaben- und Steuerrecht üblichen Gesetzestechnik. Ab einem
bestimmten Zeitpunkt außer Kraft getretene Rechtsvorschriften könnten
gleichwohl auf zurückliegende Zeiträume anwendbar bleiben. Ein
Anhaltspunkt dafür, dass der Gesetzgeber der EU für das letzte
Milchquotenjahr auf die Erhebung der Ãœberschussabgabe habe verzichten
wollen oder sonstige im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens an
den EUGH zu klärende Fragen, seien nicht erkennbar.
Der Präsident der Generalzolldirektion, Uwe Schröder, zeigte sich
erfreut über die Entscheidung des Bundesfinanzhofs. Der Beschluss
schaffe rechtliche Klarheit für die Bundesfinanzverwaltung sowie die
betroffenen Milcherzeuger.
Die Entscheidung des BFH im Rahmen der Musterverfahren ist
wegweisend für die weit über 300 weiteren vor den Finanzgerichten
anhängigen Klageverfahren in gleicher Sache. Sie stellt den
Schlusspunkt in der - nach über 30-jährigem Bestehen - zum 31. März
2015 ausgelaufenen Milchquotenregelung dar.
Pressekontakt:
Generalzolldirektion
Pressestelle
Stefan Kirsch
Telefon: 0228 303 11611
Pressestelle.GZD(at)zoll.bund.de
Original-Content von: Generalzolldirektion, übermittelt durch news aktuell