Im Frühjahr 2017 hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass die Scheidungskosten in der Regel nicht mehr als außergewöhnliche Belastung klassifiziert und von der Steuer abgesetzt werden können. Als Begründung für diese Entscheidung führten die Richter des Bundesfinanzhofs an, dass die durch eine Scheidung anfallenden Kosten unter das Abzugsverbot für Prozesskosten fallen.
(firmenpresse) - Eine Scheidung kann teuer sein
Die Scheidungskosten können durch das Einschalten eines Anwalts oder mehrerer Anwälte, den Gang vor Gericht und weitere Aufwendungen im Zusammenhang mit der Trennung schnell einen vierstelligen Bereich erreichen. In der Vergangenheit haben Ex-Paare deswegen vermehrt die Möglichkeit genutzt, die Kosten für ihre Scheidung als außergewöhnliche Belastung von der Steuer abzusetzen.
Doch aufgrund eines Urteils des Bundesfinanzhofs können Ex-Partner in Zukunft wohl nicht mehr so vorgehen. Durch eine Änderung der deutschen Einkommenssteuergesetze sind die Gerichte gezwungen, ihre bisherige Rechtsprechung zu ändern. Diese Änderungen des Einkommensteuergesetzes haben zum Inhalt, dass Scheidungskosten, ähnlich wie die Prozesskosten für andere gerichtliche Streitigkeiten, nicht mehr als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden können. Doch keine Regel ohne Ausnahme. Wer ohne die Scheidung gefährdet ist, seine grundlegenden Bedürfnisse nicht mehr befriedigen zu können, kann die Scheidungskosten auch weiterhin als außergewöhnliche Belastung von der Steuer absetzen.
Weitere Ausnahme denkbar
Einen weiteren Ausnahmetatbestand, bei dem die Scheidungskosten auch weiterhin von der Steuer abgesetzt werden könnten, kann das Vorliegen einer gemeinsamen Firma des Ehepaares darstellen. Denn das Paar könnte argumentieren, dass durch die beständigen Streitigkeiten zwischen ihnen, die Firma einen ernsthaften Schaden, auch in finanzieller Hinsicht, nehmen könnte. Daher sei die Scheidung dringend notwendig, um die finanzielle Lebensgrundlage des Paares zu erhalten.
In der Regel greifen Ausnahmetatbestände nicht
Realistisch betrachtet wird es in Zukunft sehr schwer werden, die Scheidungskosten noch von der Steuer abzusetzen. Denn der neue Gesetzestext der Einkommenssteuergesetze lässt kaum Interpretationsspielraum für Ausnahmeregelungen. Die Richter der Finanzgerichtbarkeit halten eine Ausnahmeregelung nur dann für denkbar, wenn die Ex-Eheleute derartige Verschlechterungen ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse ohne eine Scheidung zu erwarten hätten, dass ihre materielle Existenz ernsthaft in Gefahr sei.
In diesem Fall kann das Absetzen der Scheidungskosten von der Steuer möglich sein. Nicht ausreichend ist es hingegen, dass die Ehepartner durch das Festhalten an der Ehe einer massiven emotionalen Belastung ausgesetzt sind. Dies stellt keine Rechtfertigung dar, um die Scheidungskosten steuerlich geltend zu machen.
Die Lenhardt & Lenhardt Partnerschaftsgesellschaft wurde gegründet durch die Rechtsanwältin Chantal Lenhardt als Fachanwältin für Familienrecht und den Rechtsanwalt Marc Lenhardt. Die Schwerpunkte der Kanzlei liegen im Familienrecht und im Arbeitsrecht.
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