PresseKat - Was ist haushaltsnah? / Wie Gerichte mit steuerlich absetzbaren Dienstleistungen umgehen (FOTO)

Was ist haushaltsnah? / Wie Gerichte mit steuerlich absetzbaren Dienstleistungen umgehen (FOTO)

ID: 1540664

(ots) -
Der Gesetzgeber hat für die Steuerzahler eine Möglichkeit
geschaffen, bei der Inanspruchnahme haushaltsnaher
Beschäftigungsverhältnisse und Dienstleistungen sowie bei
Handwerkerleistungen von Steuerermäßigungen zu profitieren. Das wird
von den Bürgern auch gerne in Anspruch genommen, doch regelmäßig gibt
es deswegen Streit zwischen den Finanzämtern und den Steuerzahlern.
Es geht dabei um die Frage, ob und in welchem Umfang die Leistung
geltend gemacht werden kann.

Der Infodienst Recht und Steuern der LBS hat in seiner
Extra-Ausgabe neun Urteile deutscher Gerichte gesammelt, die sich mit
dieser Problematik befassen. Unter anderem handeln die Fälle von
einem "Dogsitter", der im Auftrag von Tierhaltern deren Hunde
betreut, und von der Frage, ob ein Hausverwalter Gebühren für die
Ausfertigung der haushaltsnahen Dienstleistungen verlangen darf.

Eigentlich geht der Fiskus davon aus, dass der Steuerzahler, der
von der Ermäßigung profitieren will, selbst der Auftraggeber war.
Doch es stellt auch kein Hindernis dar, wenn eine
Wohnungseigentümergemeinschaft im Namen ihrer Mitglieder den Auftrag
für Reparaturarbeiten erteilt hat. Nach Ansicht des Finanzgerichts
Baden-Württemberg (Aktenzeichen 13 K 262/04) können anschließend die
einzelnen Eigentümer ihren Anteil geltend machen.

Um in einem steuerrelevanten Jahr haushaltsnahe Dienstleistungen
in Anspruch nehmen zu können, sollte man auch tatsächlich
Einkommensteuer zu bezahlen haben. Ist das nicht der Fall, dann muss
es der betreffende Bürger hinnehmen, dass die eigentlich berechtigten
haushaltsnahen Dienstleistungen verpuffen. Das entschied der
Bundesfinanzhof (Aktenzeichen VI R 44/08). Ein Jahr rückwirkend oder
auch im Voraus sei die Berücksichtigung nicht möglich.

Ein Immobilienbesitzer hatte in seinem Objekt einen Wassereinbruch




zu beklagen. Der gesamte Schaden betrug rund 3.600 Euro. Die
Handwerkerleistungen aus den Reparaturarbeiten wollte er steuerlich
geltend machen. Im Prinzip wäre das auch möglich gewesen. Doch im
konkreten Fall hatte die Sache einen Haken: Die Versicherung hatte
den Wasserschaden komplett übernommen. Deswegen entschied das
Finanzgericht Münster (Aktenzeichen 13 K 136/15), dass eine
Steuerermäßigung auf einen gar nicht bezahlten Betrag nicht möglich
sei.

Es kommt immer häufiger vor, dass Tierhalter für die Betreuung
ihrer Hunde einen Dienstleister in Anspruch nehmen, weil sie selbst
nicht über die nötige Zeit verfügen. Man spricht in dem Zusammenhang
von "Dogsitting". Das käme zwar durchaus als haushaltsnahe
Dienstleistung in Frage und wird immer wieder vom Fiskus so
anerkannt. Ein Problem entsteht allerdings dann, wenn die Tiere weit
entfernt vom eigentlichen Zuhause in der Wohnung oder im Garten des
Dogsitters versorgt werden, eventuell sogar über Tage hinweg. Für
diesen Fall schloss das Finanzgericht Münster (Aktenzeichen 14 K
2289/11) eine steuerliche Anerkennung aus.

Wie aus dem zurückliegenden Fall deutlich wurde, spielt der
Begriff der Haushaltsnähe eine ganz entscheidende Rolle. Der
unmittelbare räumliche Bezug sollte in der Regel vorhanden sein. So
stand es in einem Prozess vor dem Bundesfinanzhof (Aktenzeichen VI R
56/12) zur Debatte, ob Arbeiten auf öffentlichem Grund vor der
Immobilie noch anerkannt werden können. Es ging um den nachträglichen
Anschluss an das öffentliche Versorgungsnetz. Bei dieser
Konstellation ist nach höchstrichterlicher Überzeugung der räumliche
Zusammenhang gegeben.

Das Herausrechnen der haushaltsnahen Dienstleistungen aus der
Summe eines größeren Auftrages bedeutet einen gewissen Arbeitsaufwand
- zum Beispiel für den Verwalter einer Wohnungsbaugenossenschaft.
Deswegen wurde entschieden, dass Mitglieder für eine solche Auskunft
20 Euro und Nichtmitglieder 10 Euro bezahlen sollten. Doch das
Amtsgericht Berlin-Lichtenberg (Aktenzeichen 105 C 394/10) hielt das
nicht für angemessen. Im Urteil hieß es: "Die Aufgliederung ist den
Klägern unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Bei dem durch die
Aufgliederung entstehenden Mehraufwand handelt es sich um nicht
umlagefähige Verwaltungskosten."

Barzahlungen kommen nicht in Frage, wenn man anschließend
haushaltsnahe Dienstleistungen steuerlich geltend machen will. Selbst
ein Beleg über solch eine Barzahlung wird nicht anerkannt. Der Fiskus
legt Wert darauf, dass eine datierte Rechnung vorliegt und der Betrag
auf das Konto des Auftragnehmers überwiesen wurde. Das muss auf
Nachfrage des Fiskus mit einem Ãœberweisungsbeleg dargelegt werden
können. So entschied es das Finanzgericht Düsseldorf (Aktenzeichen 15
K 3449/06) am Beispielfall von Fensterreinigungskosten in Höhe von
557 Euro. Mit dieser Regelung soll Schwarzarbeit eingedämmt werden.

Wer Handwerkerleistungen in Anspruch nehmen will, aber selbst zum
Zeitpunkt der Arbeiten und auch längere Zeit danach das Anwesen noch
gar nicht bewohnte, der könnte Probleme mit dem Fiskus bekommen. So
erging es einem Ehepaar, das seinen künftigen Garten für rund 5.300
Euro neu gestalten ließ, jedoch erst ein Jahr später tatsächlich in
das bis dahin vermietete Haus einzog. Das schien dem Finanzgericht
Münster (Aktenzeichen 14 K 1141/08) ein zu großer zeitlicher Abstand
zu sein. Man habe zum Zeitpunkt der Ausführung der Arbeiten noch
nicht vom Haushalt des Ehepaares sprechen können.

Normalerweise bestehen Fiskus und Finanzgerichte darauf, dass der
Anteil der Arbeitskosten aus einer Rechnung exakt, möglichst auf den
Cent genau, beziffert wird. Nur im Ausnahmefall ist auch eine
Schätzung erlaubt. Das Finanzgericht Sachsen (Aktenzeichen 8 K
194/15) ließ das zu, als es um die Rechnung eines Zweckverbandes
ging. Anlass war der Anschluss eines Haushalts an die
Wasserversorgung gewesen. In der Rechnung fehlte die Ausweisung der
Arbeitskosten in Abgrenzung von den Materialkosten und das Gericht
entschloss sich deswegen zu einer Schätzung.



Pressekontakt:
Dr. Ivonn Kappel
Referat Presse
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkasse
Tel.: 030 20225-5398
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Datum: 16.10.2017 - 08:30 Uhr
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