PresseKat - Studium und Steuererklärung: So holen Studenten das Beste für sich raus (FOTO)

Studium und Steuererklärung: So holen Studenten das Beste für sich raus (FOTO)

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(ots) -
Das Wintersemester 2017/18 hat vielerorts begonnen. Zahlreiche
junge Leute haben ihr Studium angefangen oder fortgesetzt. Dabei
werden jede Menge Kosten auf sie zukommen. Von der Miete für die
Studentenbude über Semestergebühren bis hin zu Ausgaben für
Arbeitsmittel wie Fachliteratur oder Computer. Da stellen sich gleich
mehrere Fragen: Können Studierende solche Aufwendungen steuerlich
absetzen? Rentiert es sich für sie also, eine Steuererklärung
einzureichen? Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe
e.V. (VLH) erklärt, worauf es ankommt.

Die gute Nachricht vorweg: Grundsätzlich lassen sich laut
VLH-Experten Studien- und Ausbildungskosten von der Steuer absetzen.
Dazu können unter bestimmten Bedingungen und Voraussetzungen zum
Beispiel folgende Ausgaben gehören:

- Kosten für eine Unterbringung am auswärtigen Studienort - das kann
unter Umständen für Miete, Nebenkosten, Mehraufwendungen für die
Verpflegung etc. gelten.
- Fahrtkosten zur Uni oder zur Fachhochschule.
- Studiengebühren sowie Semester-, Lehrgangs-, Prüfungs- und
Zulassungsgebühren etc.
- Aufwendungen für sogenannte Arbeitsmittel, die man für das Studium
braucht - zum Beispiel Computer, Fachliteratur, Büromaterialien oder
-möbel etc.
- Zinsen für ein Bildungsdarlehen wie zum Beispiel BAföG.
- Reise-, Übernachtungs- und Verpflegungskosten für vorgeschriebene
Studienreisen, Exkursionen oder Praktika. Das kann unter Umständen
auch für Auslandssemester gelten.

Diese Liste wirkt zwar beim ersten Durchlesen recht positiv, aber
auf den zweiten Blick zeigt sich: Die ganze Sache ist wesentlich
komplizierter. Grund: Der Fiskus unterscheidet laut VLH-Experten
verschiedene Studien- beziehungsweise Ausbildungsszenarien. Je nach
Szenario gestalten sich nach der aktuellen Rechtslage die




Möglichkeiten fürs Kosten-Absetzen völlig unterschiedlich:

Szenario 1: Wer eine Erstausbildung absolviert, bei der er nichts
verdient, kann höchstens 6.000 Euro Studienkosten als Sonderausgaben
im jeweiligen Jahr absetzen.

Szenario 2: Wer hingegen schon im Rahmen der Erstausbildung Geld
verdient oder eine Zweitausbildung macht, kann alle anfallenden
Kosten absetzen und diese außerdem in künftige Jahre vortragen. In
diesem Fall gelten die Ausgaben rund um die Ausbildung
beziehungsweise das Studium nämlich als Werbungskosten, und diese
können - im Gegensatz zu den Sonderausgaben - unbegrenzt in die
Steuererklärung ein- und in kommende Jahre vorgetragen werden.

Das erste Szenario ist für viele Studentinnen und Studenten
Realität. Deshalb lohnt es sich, diesen Fall noch einmal genauer zu
beleuchten, inklusive wertvoller Tipps der VLH-Steuerfachleute.

Erstausbildung ohne Verdienst: Was Studierende beachten müssen

Für zahlreiche Studierende ist ihr jeweiliges Studium die erste
Ausbildung, bei der sie jedoch nichts verdienen. Somit können sie
nach der gegenwärtigen Rechtslage ihre Studienkosten bis maximal
6.000 Euro als Sonderausgaben eintragen - allerdings nur in dem Jahr,
in dem die Kosten tatsächlich angefallen sind.

Ein Beispiel: Ein Medizinstudent muss im Jahr 2017 hohe Ausgaben
rund um sein Studium bewältigen, gleichzeitig hat er nur geringe
Einnahmen. Wer jedoch nur wenig verdient, zahlt auch nur geringe
Steuern. Und wer nur wenige Steuern gezahlt hat, der kann sich für
das betreffende Jahr auch nicht viel durch das Absetzen von Kosten
zurückholen. Hier rächt es sich, dass die Kosten einer solchen
Erstausbildung als Sonderausgaben und somit nur im Jahr ihrer
Entstehung geltend gemacht werden können. Viel vorteilhafter wäre es,
wenn der Medizinstudent die Kosten für sein Studium als
Werbungskosten behandeln könnte. Dann ließen sich die Aufwendungen
per Verlustvortrag in kommende Jahre verschieben - solange, bis er
gut verdient und sich das Absetzen von Kosten richtig rentiert. Was
soll der Medizinstudent in dieser Lage tun?

So können Studierende eine ungeklärte Rechtslage für sich nutzen

Für die VLH-Experten ist es verfassungsrechtlich bedenklich, dass
die Kosten der Erstausbildung - im Gegensatz zur Zweitausbildung -
als Sonderausgaben eingestuft werden, mit all den genannten
Nachteilen. Das sieht der Bundesfinanzhof (BFH) genauso (Az. VI R
2/12, VI R 8/12). Deswegen muss nun das Bundesverfassungsgericht eine
Entscheidung fällen. Damit ist aber laut Experten erst 2018 zu
rechnen. Bis dahin ist die rechtliche Situation noch nicht endgültig
entschieden. Das können Studenten für sich nutzen. Die VLH-Fachleute
raten zu folgendem Vorgehen:

- Die betroffenen Studierenden sollten alle Nachweise und Belege
rund um ihre Ausbildungskosten sammeln.
- Anschließend sollten sie diese Ausgaben - trotz der aktuellen
Rechtslage - nicht als Sonderausgaben, sondern als Werbungskosten in
die Steuererklärung eintragen und einen sogenannten
Verlustfeststellungsbescheid beantragen.
- Dieses Vorgehen werden die Finanzämter in den Steuerbescheiden wohl
meist ablehnen - und zwar mit Verweis auf die gegenwärtige
Rechtsauffassung.
- Dagegen können die Studentinnen und Studenten allerdings Einspruch
einlegen, um auf Nummer sicher zu gehen. Dabei ist es wichtig, auf
die beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfahren (Az. 2 BvL
22/14, 2 BvL 23/14, 2 BvL 24/14 2 BvL 25/14, 2 BvL 26/14 und 2 BvL
27/14) zu verweisen.
- Ebenfalls wichtig: Sie sollten in der Regel das Ruhen des
(Einspruchs-)Verfahrens beantragen. Dann bleibt der Steuerbescheid in
dem fraglichen Punkt offen. Das ist sinnvoll: Falls nämlich das
Bundesverfassungsgericht irgendwann im Sinne der Studentinnen und
Studenten entscheidet, können alle, die den VLH-Tipp beherzigt haben,
auch rückwirkend von einem solchen Urteil profitieren. Konkret: Der
Fiskus wird die Kosten für ihre Erstausbildung außerhalb eines
Dienstverhältnisses rückwirkend als Werbungskosten werten.

Ãœber die VLH

Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH)
ist mit mehr als 900.000 Mitgliedern und rund 3.000 Beratungsstellen
Deutschlands größter Lohnsteuerhilfeverein. Die VLH stellt außerdem
die meisten nach DIN 77700 zertifizierten Berater: Von drei
zertifizierten Beratern aller Lohnsteuerhilfevereine sind zwei von
der VLH.

Gegründet im Jahr 1972, erstellt die VLH für ihre Mitglieder die
Einkommensteuererklärungen im Rahmen der gesetzlichen
Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG.



Pressekontakt:
Christina Georgiadis
Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH)
Fritz-Voigt-Straße 13
67433 Neustadt a. d. Weinstraße
Tel.: 06321 4901-0
Fax: 06321 4901-49
E-Mail: presse(at)vlh.de
Web: http://www.vlh.de/presse.html

Original-Content von: Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V., übermittelt durch news aktuell


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