(ots) - Der Kopf dröhnt, die Nase läuft, der Hals
kratzt: Wer nicht arbeiten gehen kann, darf die Krankmeldung nicht
hinauszögern. Andernfalls droht eine Abmahnung.
Chef möglichst schnell informieren
Laut Gesetz müssen Arbeitnehmer ihre Krankheit "unverzüglich"
melden. "Am besten ist es, schon vor dem normalen Arbeitsbeginn
Bescheid zu sagen", rät Axel Döhr, Rechtsexperte beim Infocenter der
R+V Versicherung. Zwar ist die Uhrzeit, wann sich Mitarbeiter
krankmelden müssen, im Entgeltfortzahlungsgesetz nicht genau
aufgeführt, da dies von der Art der Tätigkeit abhängt. Fest steht
aber, dass Kranke den Anruf beim Chef oder die Email an die
Personalabteilung nicht hinauszögern dürfen. "Schließlich hat das
Unternehmen nur so eine Chance, auf den Ausfall zu reagieren",
erklärt R+V-Experte Döhr.
Vor Arbeitsbeginn anrufen
Konkret bedeutet das: Wer normalerweise um 9 Uhr anfängt zu
arbeiten, sollte bis dahin auch seinen Arbeitgeber informieren - und
sich erst danach wieder ins Bett legen oder zum Arzt gehen. Auch der
voraussichtliche Zeitraum der Erkrankung ist eine wichtige
Information für den Arbeitgeber.
Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage - wobei
Samstag, Sonntag und Feiertage mitzählen - muss der Kranke dem
Unternehmen spätestens am darauffolgenden Arbeitstag ein ärztliches
Attest vorgelegen. Vorsicht: Diese Vorlagepflicht gilt bei manchen
Unternehmen bereits ab dem ersten oder zweiten Tag. Das klärt ein
Blick in den Arbeitsvertrag, die Betriebsvereinbarung oder den
Tarifvertrag.
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