Zivilsenat tritt Entscheidung zugunsten von Gastronomen
(firmenpresse) - Willich, 23.10.2017. Bereits im April hatten wir über einen Fall berichtet, bei dem ein Amtsgericht mit Genossenschaftsregister in Deutschland die Auffassung vertrat, dass der Betrieb eines Restaurants in der Rechtsform der Genossenschaft dem im § 1 dargestellten Fördergrundsatz des
Genossenschaftsgesetzes entgegenstehen würde und so die Eintragung zu verweigern wäre. „Wir hatten versprochen, den Gründern zu helfen, ihre Gründungsidee umzusetzen und versuchten mit dem Rechtsmittel der Beschwerde dem Amtsgericht auf die Sprünge zu helfen“, sagt Olaf Haubold,
GenossenschaftsgrĂĽnder und Genossenschaftsberater der Cooperative Consulting eG.
Hierzu muss man wissen: Bis zur Genossenschaftsgesetzesnovelle im Jahr 2006 wurden im § 1 I des Genossenschaftsgesetzes die Arten der Genossenschaften dargestellt. Es sind das:
-Vorschuss- und Kreditvereine
-Rohstoffvereine
-Vereine zum gemeinschaftlichen Verkauf landwirtschaftlicher oder gewerblicher
Erzeugnisse (Absatzgenossenschaften)
-Vereine zur Herstellung von Gegenständen und zum Verkauf derselben auf
gemeinschaftliche Rechnung (Produktivgenossenschaften)
-Vereine zum gemeinschaftlichen Einkauf von Lebens- oder WirtschaftsbedĂĽrfnissen im
groĂźen und Ablass im kleinen (Konsumvereine)
-Vereine zur Beschaffung von Gegenständen des landwirtschaftlichen oder gewerblichen Betriebes und zur Benutzung auf gemeinsame Rechnung.
-Vereine zur Herstellung von Wohnungen
Die Novelle hat den § 1 komplett neu gefasst und auf die Nennung der Arten der Genossenschaften verzichtet, gleichwohl gibt es sie natürlich noch. „Dies auch vor dem Hintergrund, als inzwischen eine Vielzahl neuer, innovativer Genossenschaftsgedanken umgesetzt werden, die nicht in das
ursprüngliche Korsett gepasst hätten“, meint Genossenschaftsberater Olaf Haubold. Im besagten Fall war das Rechtsmittel der Beschwerde ergebnislos, so dass die nächste und die übernächste Instanz bemüht werden musste.
Am 28. September 2017 hat nun der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichtes DĂĽsseldorf auf die
Beschwerde der betroffenen Vorgenossenschaft gegen den Beschluss des Amtsgerichtes – Rechtspflegerin- vom 22. März 2017 unter Mitwirkung von drei Richtern am Oberlandesgericht beschlossen, die angefochtene Entscheidung aufzuheben.
„In der Begründung sind die Richtung voll unserer Argumentation aus der Beschwerde gefolgt“, meint Haubold. Danach ist es die besondere Eigenart der Produktivgenossenschaften, dass sich die
Gründer – hier Restaurantleiter, Köche und Kellner – zur gemeinschaftlichen Herstellung und Verwertung – hier Speisenangebote – zusammenschließen. Anders als bei allen anderen Arten von Genossenschaften stellen die Produktivgenossen ihre eigene Arbeitskraft der Genossenschaft zur Verfügung. Sie sind Beschäftigte ihrer eigenen Genossenschaft und damit mittelbar Unternehmer und Mitarbeiter zugleich. Das ist die besondere Situation.
„Schön, dass hier dem Recht, wenn auch mit vielen Mühen, wieder zur Durchsetzung verholfen wurde. Es zeigt aber wieder mal, welches stiefmütterliche Dasein das Genossenschaftsrecht in Deutschland in Deutschland führt“, so Genossenschaftsberater Olaf Haubold abschließend.
Die Cooperative Consulting eG bietet Gründungsberatung und Unternehmensberatung für Deutsche und Europäische Genossenschaften (Österreich und Liechtenstein) an. Die Genossenschaftsberater der Cooperative Consulting eG sind seit 18 Jahren erfolgreich am Markt tätig. Vorstand der Coopera-tive Consulting eG ist Dipl.-Ing. Olaf Haubold.
Cooperative Consulting eG
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