(ots) - Arbeitnehmer können Ansprüche aus der
betrieblichen Altersversorgung künftig wesentlich leichter mitnehmen,
wenn sie die Stelle wechseln. Wie Unternehmen das sicherstellen
müssen, ist in der EU-Mobilitätsrichtlinie festgelegt. Sie tritt am
1. Januar 2018 in Kraft. Zwar wurde sie schon im April 2014
verabschiedet, doch sind viele Firmen immer noch nicht richtig darauf
vorbereitet. Das haben jetzt die Berater von Aon Hewitt bei
stichprobenartigen Befragungen festgestellt.
Die Richtlinie löst erheblichen Anpassungsbedarf bei den Systemen
der betrieblichen Altersversorgung aus. Zunächst einmal müssen viele
Ansprüche, die ab dem 1. Januar 2018 entstehen, anders behandelt
werden als solche aus früheren Jahren. So sind zum Beispiel die
Unverfallbarkeitsfristen bei neu erteilten Zusagen wesentlich kürzer
und für manche bestehenden Zusagen kann sich - bei Ausscheiden des
betroffenen Mitarbeiters - eine zusätzliche Dynamisierungspflicht
ergeben.
Außerdem haben Arbeitnehmer jetzt mehr Informations- und
Auskunftsansprüche. So müssen Arbeitgeber zum Beispiel mitteilen, wie
hoch die Betriebsrente vermutlich ausfallen wird, wenn der
Arbeitnehmer im Betrieb bleibt. Darüber hinaus ist eine Abfindung von
Kleinstanwartschaften bei einem grenzüberschreitenden
Arbeitgeberwechsel nur noch mit Zustimmung des Arbeitnehmers möglich.
Das kann erheblichen Verwaltungsaufwand bedeuten.
"Unternehmen sind gut beraten, ihre Systeme zu überprüfen und auf
die künftigen Anforderungen einzustellen," kommentiert Aon Hewitt
Geschäftsführer Fred Marchlewski die Situation. "Bei unseren
Gesprächen stellen wir immer wieder fest, dass das Thema mehrheitlich
verdrängt oder ignoriert wird." Deshalb hat Aon Hewitt zu diesem
Thema ein Whitepaper zusammengestellt, das die wichtigsten Änderungen
zusammenfasst. Das Whitepaper kann unter http://aon.io/2gBSCgH in
Deutsch und Englisch angefordert werden.
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Aon Hewitt GmbH
Viola Mueller-Thuns
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