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- Am 31. Oktober heißt es wieder "Süßes oder Saures": Gerade
Kindern kann bei der Süßigkeitenjagd schnell ein kleines
Missgeschick passieren.Â
- CosmosDirekt-Experte Bernd Kaiser gibt Tipps, wie sich Eltern
bestmöglich absichern und was es zu beachten gilt.
Ob Monster, Hexen oder Gespenster: Am 31. Oktober sind auch in
Deutschland kleine und große Halloween-Fans unterwegs. Wie Gruselfans
sicher durch das Fest kommen, welche Streiche erlaubt sind und wann
die Versicherung für mögliche Schäden aufkommt, erklärt Bernd Kaiser,
Versicherungsexperte von CosmosDirekt. Â
Wann die Streiche zu weit gehen
"Süßes oder Saures" - Mit dieser Erfolgsformel begeben sich am 31.
Oktober, dem Abend vor Allerheiligen, wieder viele kleine und große
Monster, Hexen und Gespenster auf die Jagd nach Leckereien. Wer sich
den Bitten entzieht, dem wird ein vermeintlich lustiger Streich
gespielt. Allerdings kann aus harmlosem Spaß auch schnell Ernst
werden. "Zugeklebte Türschlösser, Farbe am Haus und zerkratzte
Autotüren - Eltern sollten ihren Kindern erklären, wo der Spaß
aufhört. Denn vorsätzlich verursachte Schäden können rechtliche
Folgen haben und werden nicht von der Haftpflichtversicherung
übernommen", erklärt Bernd Kaiser. Bei versehentlich verursachten
Schäden greift der Schutz aber, zum Beispiel wenn durch ein
Missgeschick auf der Halloweenparty etwas zu Bruch geht. Â
Kinder unter sieben Jahren haften nicht für Schäden
"Wichtig ist, dass die Familienhaftpflichtversicherung auch
Beschädigungen einschließt, die durch deliktunfähige Kinder unter
sieben Jahren verursacht werden", sagt Bernd Kaiser. Kinder in dem
Alter müssen noch nicht für Schäden geradestehen. Und sind die Eltern
ihrer Aufsichtspflicht nachgekommen, können auch sie nicht haftbar
gemacht werden. Gibt es somit aus rechtlicher Sicht keinen
Schuldigen, muss der Geschädigte die Kosten selbst tragen. Oft fühlen
sich Eltern dennoch zur Zahlung verpflichtet - eine missliche Lage,
die sich mit einer solchen Privat-Haftpflichtversicherung umgehen
lässt. Â
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