(ots) -
Mehr Rechtssicherheit beim Bau einer neuen Immobilie verspricht ab
dem 1. Januar 2018 das neue Bauvertragsrecht. Es räumt Bauherren mehr
Rechte ein, was etwa Baubeschreibung, Zeitpunkt der Fertigstellung
oder Widerruf betrifft. Der Gesetzgeber hat dafür mit dem
"Verbraucher-Bauvertrag" einen eigenen Vertragstypus geschaffen. Der
Verbraucher-Bauvertrag gilt für alle privaten Bauherren, die mit
einem Bauunternehmen als Vertragspartner ein Gebäude neu errichten
lassen oder einen umfangreichen Umbau vornehmen lassen. Darauf weist
die LBS West in Münster hin.
LBS-Rechtsexpertin Agnes Freise nennt die wesentlichen Neuerungen
für private Bauherren im Bauvertragsrecht:
Private Bauherren haben vor Vertragsabschluss Anspruch auf eine
aussagekräftige Baubeschreibung: Baubeschreibungen waren bisher
teilweise unvollständig und ließen den Bauherrn im Unklaren, welche
Leistungen im Einzelnen erbracht werden sollen und welche Materialien
genau verbaut werden. Eventuelle Zusatzkosten waren damit nur
unzureichend abzuschätzen.
Neu ab 2018: Bauunternehmen müssen die wesentlichen Eigenschaften
des Objekts eindeutig beschreiben: z.B. Baukonstruktion,
Schallschutz, Innenausbau und Gebäudetechnik. Auch Pläne mit genauen
Raum- und Flächenangaben sind Pflicht. Die Baubeschreibung ist dem
Bauherrn rechtzeitig vor Vertragsabschluss in Textform (z.B. per
E-Mail) zu übermitteln. Auch der Abschluss des Bauvertrages und seine
Änderung bedürfen künftig der Textform.
Verbindliche Aussage zum Fertigstellungstermin: Soweit sich
Bauunternehmen in der Vergangenheit auf Zusagen für die
Fertigstellung nur ungerne schriftlich eingelassen haben, ging dies
zu Lasten der Bauherren, die ihren Umzug nur vage planen konnten. Neu
ab 2018: "Bauunternehmen müssen künftig grundsätzlich eine
verbindliche Zusage zum Fertigstellungstermin machen", sagt Agnes
Freise. "Wenn der Fertigstellungstermin nicht verbindlich angegeben
werden kann, muss der Bauvertrag verbindliche Angaben zur Dauer der
Bauausführung enthalten". Bei Verzögerungen können
Schadenersatzansprüche so leichter geltend gemacht werden.
Bauherr muss Planungsunterlagen vorab erhalten: Viele Bauherren
bekamen Planungsunterlagen in der Vergangenheit nicht ohne Weiteres
ausgehändigt.
Neu ab 2018: Wichtige Unterlagen und Nachweise, die ein Bauherr
z.B. zur Vorlage bei einer Behörde, seiner Bank oder Bausparkasse
braucht, muss der Bauunternehmer zukünftig vor Baubeginn aushändigen.
"Damit müssen Bauunternehmen künftig geeignete Nachweise
beispielsweise für die Beantragung von KfW-Darlehen erstellen und dem
Bauherrn zuleiten", so die Rechtsexpertin der LBS West.
Mehr Sicherheit beim Bezahlen: Höhe und Zeitpunkt der
Abschlagszahlungen, die während der Bauphase je nach Baufortschritt
bezahlt werden mussten, blieben für Bauherren bis dato oft im
Unklaren.
Neu ab 2018: Die Höhe der Abschlagzahlungen ist begrenzt. Der
Unternehmer kann insgesamt nur noch Abschlagszahlungen in Höhe von 90
Prozent der Gesamtvergütung verlangen.
Neues Widerrufsrecht sorgt für mehr Bedenkzeit: Ab 2018 können
private Bauherren einen Verbraucher-Bauvertrag mit einer Frist von 14
Tagen widerrufen. Dies verschafft dem Verbraucher zusätzliche
Bedenkzeit. Der Widerruf muss nicht begründet werden und darf für den
Bauherrn keine Kosten verursachen. Die 14-tägige Widerrufsfrist
beginnt erst mit ordnungsgemäßer Belehrung. Wenn der Bauunternehmer
den Verbraucher nicht ordnungsgemäß über dessen Widerrufsrecht
belehrt hat, kann der Bauherr spätestens nach 12 Monaten und 14 Tagen
nach Abschluss des Bauvertrages den Widerruf erklären. "Insgesamt
sind Bauherren ab 2018 sehr viel besser geschützt", resümiert Agnes
Freise.
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