PresseKat - PIRATEN: BGH weist Nichtzulassungsklage der GEMA zurück

PIRATEN: BGH weist Nichtzulassungsklage der GEMA zurück

ID: 1545237

(ots) - Bruno Kramm, Urheber und Mitglied der
Piratenpartei Deutschland, obsiegt im Tantiemenstreit mit der GEMA in
der letzten Instanz vor dem Bundesgerichtshof. Der
Verwertungsgesellschaft drohen nun Rückzahlungen an Urheber in Höhe
von mehreren 100 Millionen Euro.

Im vergangenen Jahr hatte der Urheber Bruno Kramm nach einem
Rechtsstreit letztinstanzlich gegen die GEMA ein bahnbrechendes
Urteil erwirkt. Anwaltliche Unterstützung hat er dabei von der
Piratenpartei Deutschland erfahren, denn Kramm ist Mitglied der
Piratenpartei, der es um ein Grundsatzurteil ging. Die Beteiligung
von Verlegern an den Tantiemen, die über die Verwertungsgesellschaft
GEMA ausgeschüttet werden, wurde bereits im vergangenen Jahr als
rechtswidrig erklärt. Verleger kassierten bis dato unrechtmässig im
Verteilungsplan A der GEMA, der das Aufführungs- und Senderecht
honoriert, 33,3 % der Tantiemen und im Verteilungsplan B, der das
mechanische Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht umfasst, sogar
40% der eigentlich nur dem Urheber zustehenden Tantiemen.

Statt das Urteil anzuerkennen und den Urhebern die rechtliche
Möglichkeit der Rückforderung der unrechtmässig ausgeschütteten
Beiträge umfänglich zu ermöglichen, spielte die GEMA auf Zeit.
Einerseits wurde in einer 'Nacht und Nebel Aktion' im Bundestag mit
gerade mal unter 60 anwesenden und zuvor gebrieften Abgeordneten ein
neues Verwertungsgesellschafts-Gesetz durchgewunken, das die
zukünftige Verlegerbeteiligung wieder ermöglichen sollte.
Andererseits versuchte die GEMA die Rückforderung dadurch
aufzuhalten, indem sie ein Nichtzulassungsverfahren vor dem
Bundesgerichtshof (BGH) anstrengte. Urheber, die in der Zwischenzeit
ihr Recht durchsetzen wollten, wurden dann mit einem Schreiben
konfrontiert, das die Rechtskräftigkeit des Urteils anzweifelte.




Das Nichtzulassungsverfahren vor dem BGH zielte darauf ab, dass
der vom Kläger und PIRATEN Bruno Kramm veranschlagte Streitwert von
20.000 Euro nicht den Konsequenzen des Urteils entsprechen würde. Der
BGH konnte dieser Begründung nicht folgen, denn die GEMA hätte den
Streitwert bereits in der ersten Instanz höher beziffern können. Aus
diesem Grund wies der BGH die Nichtzulassungsklage der GEMA nunmehr
zurück.

"Dieses Urteil wird in der Konsequenz auch zu einer
transparenteren GEMA führen, in deren Mittelpunkt dann nicht mehr die
Wünsche großer Verlagshäuser stehen, sondern der Urheber und Schöpfer
eines Werkes", betont Kläger Bruno Kramm. Auch die gängige
Haifischpraxis großer Verlage, kleinere Repertoires über den Kopf der
unterzeichneten Urheber aufzukaufen und maximal auszuwerten, ohne den
Wünschen der Urheber gerecht zu werden, werde dadurch schwieriger
werden. Kramm: "Große Teile der Verlagsbranche halten so seit
Jahrzehnten an einer Ausbeutungspraxis fest, in der der Urheber in
unüberschaubaren Zeiträumen sämtliche Rechte einräumen musste, um auf
die vagen und kaum evaluierbaren Versprechen des Verlegers zu hoffen.
Hier hat das Urteil den bisher wehrlosen Urhebern endlich einen
Ausweg eröffnet."

Carsten Sawosch, Vorsitzender der Piratenpartei Deutschland,
ergänzt: "Mit dem Urteil des BGH ist das Urteil des Kammergerichts
zur Verlegerbeteiligung endlich rechtskräftig. Forderungen von
Urhebern können jetzt rückwirkend geltend gemacht werden, bzw. nach
Evaluierung der Leistung des Verlegers neue Verträge ausgehandelt
werden. Bis heute kommt die GEMA ihrer Verpflichtung gegenüber den
Urhebern nicht nach und verschleiert die positiven finanziellen
Konsequenzen gegenüber ihren Mitgliedern."

Für die GEMA dürfte die Abweisung der Nichtzulassungsklage eine
Rückforderungs- und Klagewelle von Urhebern als Konsequenz bedeuten.
Es geht dabei um Tantiemen in Höhe von mehreren 100 Millionen Euro,
die den Urhebern und nicht den Verlagen zugestehen.

Aktenzeichen: I ZR 267/16



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Datum: 26.10.2017 - 15:15 Uhr
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