Das Rauchen wird immer mehr reglementiert. Früher war es üblich, dass die nicht rauchenden Kollegen am Arbeitsplatz notgedrungen zu Passivrauchern wurden.
(firmenpresse) - In den letzten Jahrzehnten hat sich im Zuge des Gesundheitschutzes einiges getan. In § 5 der Arbeitsstättenverordnung ist festgelegt, dass der Arbeitgeber die erforderlichen Maßnahmen treffen muss, um die nicht rauchenden Beschäftigten wirksam zu schützen. Hierbei kann er soweit erforderlich ein allgemeines oder auf einzelne Bereiche beschränktes Rauchverbot erlassen.
Der Arbeitgeber kann also entweder Bereiche im Betrieb einrichten, in denen nur die Raucher arbeiten. Oder er kann insgesamt ein Rauchverbot erlassen und einen Raucherbereich am Eingang oder Raucherräume einrichten. Soweit ein Betriebsrat vorhanden ist, hat dieser gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG mitzubestimmen. Denn es ist die Ordnung im Betrieb und das Verhalten der Arbeitnehmer betroffen. Die Weisung an die Arbeitnehmer, fortan nicht mehr am Schreibtisch, der Maschine usw., sondern am Eingang zu rauchen, entspricht billigem Ermessen. Sie würde einer gerichtlichen Überprüfung stand halten.
Rauchen im Außendienst
Was ist aber mit Arbeitnehmern, die einen Arbeitsplatz (zeitweise) für sich haben oder im Freien arbeiten? Dies sind z.B. LKW-Fahrer, Kundendienstmonteure, Gärtner. Wenn ein nichtrauchender Kollege dabei ist, muss der Arbeitgeber genau wie in einer Fabrik oder einem Büro die Weisung erteilen, dass nicht in den Fahrzeugen geraucht werden darf. Wenn der Raucher allein oder zusammen mit anderen Rauchern unterwegs ist, ist aus Gründen des Nichtraucherschutzes nicht zu verbieten, dass in den Fahrzeugen geraucht wird. Fraglich ist jedoch, ob der Arbeitgeber bei wechselnden Fahrern z.B. eines LKW verlangen darf, dass in den Fahrzeugen grundsätzlich nicht geraucht wird. Denn natürlich zieht der Tabakgeruch in die Sitzpolster und ist auch noch Tage später zu riechen. Der nichtrauchende Kollege ist in solchen Fällen nach seiner Urlaubsrückkehr nicht erfreut.
Der Arbeitgeber hat gemäß § 106 GewO ein Weisungsrecht, das sich ausdrücklich auch auf die Ordnung und das Verhalten des Arbeitnehmers im Betrieb richtet. Dieses muss billigem Ermessen entsprechen. Dieses würde sicherlich überschritten, wenn ein Gärtner z.B. angewiesen wird, beim Rechen von Laub im Freien das Rauchen zu unterlassen. Zu fordern wäre allenfalls, darauf zu achten, dass kein nicht rauchender Kollege in Kontakt mit dem Tabakrauch kommt. Im Fall von Unternehmen mit einem Fuhrpark besteht zum einen die Möglichkeit, die Fahrzeugsflotte in Raucher- und Nichtraucherfahrzeuge einzuteilen. Insbesondere wenn die Fahrzeuge geleast sind und auch der Wiederverkaufswert leidet, spricht aus meiner Sicht nichts dagegen, ein Rauchverbot zu erlassen. Die rauchenden Fahrer können ähnlich wie Mitarbeiter eines Büros oder einer Fabrik auf Raucherpausen verwiesen werden.
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Ich bin Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht und seit 2003 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Nachdem ich einige Jahre als angestellte Anwältin gearbeitet habe, gründete ich 2009 meine eigene Kanzlei. Ich befasse mich mit dem Zivil- und Wirtschaftsrecht insbesondere dem Arbeits-, Miet- und Insolvenzrecht und vertrete hierbei sowohl Unternehmen als auch Privatpersonen.
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