(ots) -
Im Herbst und Winter befassen sich wahrscheinlich die wenigsten
Menschen mit dem Thema Klimaanlage. Doch manchmal wäre das vielleicht
ratsam. Wenn nämlich ein Wohnungseigentümer eine solche Anlage an der
Hausfassade anbringen will, dann sollte er sich nach Information des
Infodienstes Recht und Steuern der LBS rechtzeitig im Vorfeld
möglichst um eine einstimmige Zustimmung der Eigentümergemeinschaft
bemühen. (Landgericht Frankfurt/Main, Aktenzeichen 2-13 S 186/14)
Der Fall:
Es war ein etwa 80 Zentimeter breiter, 60 Zentimeter hoher und 30
Zentimeter tiefer Kasten, den ein Wohnungseigentümer unterhalb des
Dachfirsts anbringen wollte und der die ersehnte Klimaanlage für
seine Wohnung enthielt. Farblich setzte sich das Gerät nicht allzu
deutlich von der Fassade ab. Eine qualifizierte Mehrheit der
Eigentümer stimmte der Anbringung zu, doch ein Betroffener tat das
nicht. Anschließend kam es zu einem Rechtsstreit darüber, ob es sich
hier um eine bauliche Veränderung handle, die nur einstimmig hätte
genehmigt werden können.
Das Urteil:
Die Richter gingen von einer ganz erheblichen optischen
Beeinträchtigung des Gemeinschaftseigentums aus. Der Eingriff gehe
über das zulässige Maß hinaus. Die Klimaanlage an der Fassade sei von
der Straßenseite des Hauses aus zu sehen. Deswegen hätte es nicht nur
der Zustimmung der Mehrheit, sondern tatsächlich aller Eigentümer
bedurft.
Pressekontakt:
Dr. Ivonn Kappel
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Referat Presse
Tel.: 030 20225-5398
Fax: 030 20225-5395
Email: ivonn.kappel(at)dsgv.de
Original-Content von: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS), übermittelt durch news aktuell