(ots) -
Eine Eigenbedarfskündigung ist nicht nur dann möglich, wenn der
Eigentümer oder nahe Angehörige eine vermietete Immobilie beziehen
wollen. Es gibt auch den sogenannten "Betriebsbedarf". Damit ist
gemeint, dass eine Wohnung dringend zur Erhaltung bzw. zum Ausbau der
Infrastruktur eines Wohnkomplexes benötigt wird. Das könnte zum
Beispiel dann der Fall sein, wenn ein Tag und Nacht besetzter
Concierge-Dienst eingerichtet werden soll. Für die Unterbringung
eines Hausmeisters gilt die Kündigung wegen Betriebsbedarf nach
Information des Infodienstes Recht und Steuern allerdings nicht
unbedingt. In einer höchstrichterlichen Entscheidung wurde
festgestellt, dass ein für mehrere Objekte zuständiger Hausmeister,
der ohnehin schon in der Nähe wohnte, einen eingesessenen Mieter
nicht hätte verdrängen dürfen. Dem früheren Mieter wurde
Schadenersatz zugesprochen.
(Bundesgerichtshof, Aktenzeichen VIII ZR 44/16)
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