(ots) - Mit Urteil vom 25. Oktober 2017 - 325 O 345/16 -
hat das Landgericht Hamburg die Hamburger Sparkasse AG zur
Rückabwicklung eines Immobiliendarlehensvertrag vom 15. April 2011
über den Nennbetrag von 256.000,00 Euro verurteilt. Das Landgericht
kommt zu dem Ergebnis, dass die Widerrufsinformation nicht den
gesetzlichen Vorgaben entspricht und der Kläger daher wirksam den
Widerruf noch erklären konnte. Dies wird damit begründet, dass der
Klammerzusatz Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei Kündigung des
Vertrags und über die für die für die Sparkasse zuständige
Aufsichtsbehörde "Pflichtangaben" enthalte, die für den
Immobiliardarlehensvertrag des Klägers nicht einschlägig seien. Eine
Mitteilung über die für die Beklagte zuständige Aufsichtsbehörde habe
der Kläger nicht erhalten. Die Ausübung des Widerrufsrechts verstoße
auch nicht gegen Treu und Glauben. Dabei schließt sich das
Landgericht Hamburg einem BGH-Urteil vom 22. November 2016 - XI ZR
434/15 - an. Der Kläger aus Rosengarten bei Hamburg wird von HAHN
Rechtsanwälte vertreten.
"Das Urteil des Landgerichts Hamburg und das des BGH lassen sich
auf Widerrufsinformationen von Immobiliendarlehensverträgen vom
11.Juni 2010 bis Herbst 2011 aller Sparkassen im gesamten
Bundesgebiet und zahlreicher Banken anwenden", sagt der Hamburger
Fachanwalt Peter Hahn von HAHN Rechtsanwälte. Die Kreditinstitute
können sich auch nicht erfolgreich auf die sogenannte Schutzwirkung
des Musters berufen. Weil mit der Widerrufsinformation nicht
sämtliche Bedingungen für das Anlaufen der Widerrufsfrist erfüllt
sind, können betroffene Darlehensnehmer ihre Darlehensverträge noch
wirksam widerrufen und rückabwickeln.
"Auf Sparkassen und verschiedene Banken kommt für die ab Mitte
2010 geschlossenen Immobiliendarlehensverträge eine neue
"Widerrufswelle" zu", verrät Hahn. "Nach unserer Erfahrung sind die
meisten Kreditinstitute jetzt auch außergerichtlich
vergleichsbereit", weiß Hahn. HAHN Rechtsanwälte bietet allen
Verbrauchern, die nach dem 10. Juni 2010 einen
Immobiliendarlehensvertrag geschlossen haben, eine kostenfreie
Erstprüfung der Widerrufsinformation auf Fehlerhaftigkeit an. Auf
Wunsch ist anschließend eine qualifizierte Interessensvertretung
durch ein erfahrenes und spezialisiertes Team möglich. "Betroffene
Verbraucher sollten ihre Chance nunmehr aber zeitnah nutzen", meint
Hahn abschließend.
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