(ots) - In einem Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht
Oldenburg, 13 U 54/17 gegen ein Urteil des Landgerichts Osnabrück, 7
O 46/17 hat das Gericht in einer Verfügung Zweifel an der Wirksamkeit
des Software-Updates kundgetan.
Ein Geschädigter erwarb im Jahre 2012 einen Audi Q5 2,0 TDI als
Neuwagen. Als er feststellte, dass das Fahrzeug vom Abgasskandal
betroffen ist, machte er über seine Rechtsanwälte der Kanzlei Dr.
Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, die bundesweit mehr als
4.500 Gerichtsverfahren führt, einen Neulieferungsanspruch gegenüber
dem Händler geltend. Er wollte ein neues Fahrzeug aus der aktuellen
Serienproduktion im Tausch gegen das manipulierte Fahrzeug erhalten,
ohne eine Nutzungsentschädigung bezahlen zu müssen. Letzteres ist im
Gesetz so vorgesehen bei Verbrauchern. Als diese Ansprüche nicht
erfüllt wurden, erhob er Klage beim Landgericht Osnabrück.
Das Landgericht Osnabrück wies die Klage ab. Begründet hat das
Landgericht Osnabrück sein Urteil damit, dass eine Neulieferung im
Vergleich zu dem Aufspielen des Updates mit geringen Kosten
unverhältnismäßig sei. Dies wurde unter anderem damit begründet, dass
eine Nachbesserung möglich sei und diese dem Kläger auch zugemutet
werden könne. Letzteres deshalb, weil das Kraftfahrtbundesamt die
Nachbesserung überwache und das Update freigegeben habe. Das KBA habe
festgestellt, dass das Update ohne Folgeprobleme den Mangel beheben
kann.
Gegen dieses, aus seiner Sicht falsche Urteil ging der Kläger in
Berufung. Zuständig ist das Oberlandesgericht Oldenburg. Terminiert
wurde der Fall auf den 12.12.2017. Im Rahmen seiner Ladung teilte das
Gericht mit, dass es Zweifel habe an der Möglichkeit der
Nachbesserung. Es teilte außerdem mit, dass es nicht darauf ankomme,
wie das Kraftfahrtbundesamt den Sachverhalt bewerte. Wörtlich heißt
es in der Verfügung u.a.:
"Der Senat teilt die Bedenken des Klägers, dass eine Nacherfüllung
durch ein Software-Update möglich ist. Die Beklagte schuldet nach §
433 I 2 BGB ein mangelfreies Fahrzeug. Selbst wenn durch das
Software-Update der Stickoxidausstoß reduziert werden kann und die
(versprochenen) Stickoxid-Grenzwerte eingehalten werden, bestehen
Zweifel, dass dies nicht mit Folgeschäden (höherer Partikelausstoß,
höherer Verbrauch oder geringere Motorleistung) verbunden ist.
In der Sache kommt es also entscheidend darauf an, ob durch das
von der Beklagten angebotene Software-Update tatsächlich der Mangel
vollständig beseitigt wird und dies nicht zu etwaigen Folgeschäden
führt. Für die Beurteilung dieser Frage dürfte die
Freigabebestätigung des Kraftfahrtbundesamtes (KBA) vom 20.12.2016
nicht ausreichen.
Da mit der Einholung eines Sachverständigengutachtens weitere
Kosten und weiterer Zeitverlust verbunden wäre, schlägt der Senat den
Parteien vor, sich auf einen Minderungsbetrag von 5.000,- EUR bei
Kostenaufhebung zu vergleichen."
In dem vorliegenden Fall kommt noch die Besonderheit hinzu, dass
der Audi Q5 mit AdBlue ausgestattet ist. In dem Verfahren ist
zwischen den Parteien unstreitig, dass der AdBlue Verbrauch nach dem
Softwareupdate steigt. Nach Ansicht des Klägers ist damit bereits
nachgewiesen, dass sich der Mangel nicht folgenlos durch das Update
beheben lässt. Es bleibt daher abzuwarten, wie das Oberlandesgericht
Oldenburg am 12.12.2017 entscheiden wird. Das Gericht hat den
Vorschlag unterbreitet, dass der Händler einen Minderungsbetrag
i.H.v. 5000 EUR bezahlt im Vergleichswege, um das Verfahren vorzeitig
beenden zu können.
Rechtsanwalt Dr. Ralf Stoll teilt dazu mit: "Zwischenzeitlich
haben unterschiedliche Oberlandesgerichte Zweifel an dem Update kund
getan. Neben dem Oberlandesgericht Oldenburg hat bereits das
Oberlandesgericht München mitgeteilt, dass ein
Sachverständigengutachten notwendig ist und dass eine Haftung der
Volkswagen AG infrage kommt. In den von uns geführten Verfahren zeigt
sich deutlich die Tendenz, das die Oberlandesgerichte die
Sachverhalte eingehend prüfen und teilweise erhebliche Zweifel an dem
Softwareupdate haben. Die Chancen für die Geschädigten steigen damit
immer mehr. Ende 2017 werden zahlreiche Ansprüche verjähren, so dass
sich Geschädigte beeilen sollten. Gerade der Nachlieferungsanspruch
ist sehr attraktiv, da ein Geschädigter in diesem Fall keine
Nutzungsentschädigung für die Nutzung seines Fahrzeuges in der
Vergangenheit bezahlen muss und ein neues Fahrzeug erhält."
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