Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen.
(firmenpresse) - Keylogger zur Überprüfung von Arbeitnehmern
Bei einem Keylogger handelt es sich um eine Software, mit der die Eingaben des Benutzers auf der Tastatur protokolliert und z. B. Screenshots angefertigt werden können. Die so gewonnenen Aufzeichnungen können dann ausgewertet werden. In einem vom Bundesarbeitsgericht zu entscheidenden Fall hatte sich nun die Arbeitgeberin einer solchen Software bedient und den Arbeitnehmern mitgeteilt, dass ihre Systeme mitgeloggt würden.
Kündigung wegen Privatnutzung des Dienstrechners
Aus der Auswertung der so gewonnenen Daten folgerte die Arbeitgeberin im Fall eines Arbeitnehmers, der als Web-Entwickler beschäftigt war, dann eine umfangreiche Privatnutzung des PCs, etwa zur Programmierung eines Computerspiels oder der Abwicklung des E-Mail-Verkehrs seines Vaters. Darauf kündigte sie fristlose, hilfsweise ordentlich das Arbeitsverhältnis. Die dagegen gerichtete Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers war in allen Instanzen erfolgreich, so auch vor dem Bundesarbeitsgericht.
Bundesarbeitsgericht sieht Verletzung des Persönlichkeitsrechts
Das BAG hat in seinem Urteil entscheiden, dass die durch den Keylogger gewonnenen Daten nicht verwertet werden dürften. Der Einsatz der Software verletze den Arbeitnehmer in seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung als Teil seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Entscheidend sei in diesem Zusammenhang, dass der Arbeitgeber keinen konkret begründeten Verdacht für Verstöße von Arbeitnehmern gehabt habe, auf den sich der Einsatz der Keylogger-Software stützen ließe. Der Einsatz sei deshalb nicht von § 32 Abs. Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) gedeckt (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 27.07.2017 - 2 AZR 681/16).
Das BAG: Der Einsatz eines Software-Keyloggers ist nicht nach § 32 Abs. 1 BDSG erlaubt, wenn kein auf den Arbeitnehmer bezogener, durch konkrete Tatsachen begründeter Verdacht einer Straftat oder anderen schwerwiegenden Pflichtverletzung besteht. (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 27.07.2017 - 2 AZR 681/16)
Einräumung privater Nutzung durch Arbeitnehmer
Die Kündigung war im konkreten Fall somit unwirksam und das, obwohl der Arbeitnehmer in einem Gespräch sogar eine gewisse Privatnutzung eingeräumt hatte, nicht jedoch in dem Umfang, wie die Arbeitgeberin aus den Keylogger-Protokollen entnommen haben wollte. Der Umfang der eingestandenen Privatnutzung wiederum war ohne vorherige Abmahnung nicht geeignet, eine Kündigung zu rechtfertigen. Da es keine Abmahnung gegeben hatte, scheiterte also auch unter diesem Gesichtspunkt die Kündigung im Fall des Web-Entwicklers.
Anlasslose Überwachung unzulässig
Festhalten lässt sich also, dass Maßnahmen des Arbeitgebers zur Überwachung von Arbeitnehmern durch entsprechende Software nur bei einem begründeten Anlass zulässig sein können. Eine Überprüfung ins Blau hinein ist dagegen unverhältnismäßig. Dann kann aus Arbeitgebersicht auch keine Kündigung auf die so gewonnenen Daten gestützt werden. Arbeitnehmer haben deshalb in solchen Fällen besonders gute Erfolgsaussichten für ihre Kündigungsschutzklage.
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6.11.2017
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