Gewerbliche 34f-Berater und 34h-Berater waren bislang von der Verpflichtung ausgenommen, die Nachhaltigkeitsvorlieben ihrer Kunden abzufragen und bei der Empfehlung von Finanzanlagen zu berücksichtigen. Diese Regelungslücke soll nun geschlossen werden. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hat einen entsprechenden Entwurf zur Ergänzung der Finanzanlagen-Vermittlungsverordnung (FinVermV) veröffentlicht, mit Inkrafttreten ist im Frühjahr zu rechnen.
(firmenpresse) - Ergänzung der Verordnung soll gleiche Bedingungen schaffen
Anlageberater bei Banken, Vermögensverwalter und Versicherungsvermittler nach § 34d der Gewerbeordnung (GewO) müssen bereits seit August 2022 die Nachhaltigkeitspräferenzen ihrer Kunden ausdrücklich abfragen und bei der Beratung zu Kapitalanlagen beachten. Finanzanlagenvermittler (im Segment der Anlageberatung) und Honorarberater nach § 34f und § 34h GewO waren dazu bisher noch nicht verpflichtet. Das soll sich jetzt ändern. „Nach dem vom Wirtschaftsministerium vorgelegten Entwurf werden künftig auch gewerbliche Anlageberater und Honorarberater verpflichtet, die individuellen ESG-Vorlieben ihrer Kunden im Beratungsprozess zu ermitteln und bei der Produktempfehlung zu berücksichtigen“, erläutert Björn Katzorke, Gründer und Geschäftsführer der Katzorke RA-GmbH. „Fehlberatungen bezüglich der Nachhaltigkeit der angebotenen Kapitalanlage können dann rasch zum Haftungsfall führen“, so der erfahrene Anwalt für Wertpapierrecht.
Verbände fordern Emittentenhaftung für Prospektfehler
Branchenverbände begrüßen den Entwurf des Bundeswirtschaftsministeriums, mit dem das seit Einführung der Präferenzabfragepflicht bestehende gesetzgeberische Versäumnis korrigiert werde. Berater seien in der Praxis jedoch darauf angewiesen, dass Anbieter von Finanzanlagen zutreffend darüber informieren, welche ökologischen und sozialen Kriterien ihre Produkte erfüllen. Es könne nicht zeit- und kostenintensive Aufgabe der Berater werden, diese Angaben im Detail selbst zu überprüfen. So fordert beispielsweise der Vermittlerverband Votum, dass die kommende Präferenzabfragepflicht mit der Klarstellung verbunden wird, dass sich Berater auf die ESG-Angaben in den Produktprospekten verlassen können, ohne Haftungsrisiken befürchten zu müssen. Für fehlerhafte Informationen seien die Anbieter verantwortlich, nicht die Berater. Wie der Gesetzgeber die Haftungsfrage bei fehlerhaften ESG-Angaben regeln wird, ist zurzeit allerdings noch offen.
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