(firmenpresse) -
Essen, 10. Februar 2010**** Wieder steht die Einkommensteuererklärung für das abgelaufene Jahr an. Dipl.-Finw. Bettina M. Rau, Steuerberaterin und Partnerin in der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner, weist darauf hin, dass neben den gesetzlichen Änderungen für das Jahr 2009 aber auch einige formelle Neuerungen zu beachten sind. So ist beispielsweise die Anlage N geringfügig verändert worden und die Anlage AV ist ganz weggefallen. Neu ist die Anlage Vorsorgeaufwand, in dem die Vorsorgeaufwendungen abgefragt werden und in der die "Ergänzenden Angaben zu Vorsorgeaufwendungen" zu machen sind, die bisher in der "Anlage N" platziert waren. Ferner wird in diesem Formular jetzt der Sonderausgabenabzug für Riester-Beiträge beantragt. Zudem ist die Steuererklärung nun nicht mehr auf Seite eins, sondern auf Seite vier zu unterschreiben.
Abgeltungssteuer
Die Einführung der Abgeltungsteuer hat zur völligen Neugestaltung der Anlage KAP geführt. Seit 2009 unterliegen Kapitalerträge bereits an der Quelle der Kapitalertragsteuer von 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer (Quellensteuer). Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören ab 2009 auch die Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften von Wertpapieren. Damit ist grundsätzlich die Einkommensteuer abgegolten und die Kapitalerträge brauchen nicht mehr in der Steuererklärung angeben zu werden.
Veräußerungsgewinne
Blieben Einkünfte aus Kursgewinnen bisher steuerfrei, wenn zwischen Kauf und Verkauf der Wertpapiere mehr als ein Jahr lag, sind die Veräußerungsgewinne bei Käufen ab 2009 generell ab dem ersten Euro steuerpflichtig, die bisherige Freigrenze von 512 EUR gibt nicht mehr. Verluste aus der Veräußerung von Aktien können ab 2009 nur noch mit Aktienveräußerungsgewinnen verrechnet werden. Eine Verrechnung mit anderen Arten von Erträgen aus Kapitalanlagen ist nicht mehr möglich. Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften, bei denen die Wertpapiere vor 2009 erworben wurden ("Altverluste") können für 5 Jahre sowohl mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften als auch mit Erträgen aus Kapitalanlagen verrechnet werden. Für alle Arten von Kapitalerträgen (Zinsen, Dividenden und Veräußerungsgewinne) gibt es gemeinsam nur noch den Sparer-Pauschbetrag von 801 EUR bzw. 1.602 EUR.
Renten
Renten sind grundsätzlich einkommensteuerpflichtig. Alle öffentlichen, betrieblichen und privaten Rententräger sind ab dem 1. Oktober 2009 verpflichtet, die Finanzämter über die ausgezahlten Renten zu informieren. Dies gilt für alle Auszahlungen ab 2009 und auch rückwirkend bis 2005. Der Versand der Rentenmitteilungen sollte Ende 2009 abgeschlossen sein.
Vermietung und Verpachtung
Bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (Anlage V) können größere Aufwendungen für die Erhaltung von Gebäuden, die zu Wohnzwecken dienen, auf zwei bis fünf Jahre gleichmäßig verteilt werden. Dies gilt nicht, wenn die Baumaßnahmen innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung des Gebäudes durchgeführt wurden und insgesamt mehr als 15 Prozent der Anschaffungskosten des Gebäudes betragen. Unabhängig von der Art der Nutzung können größere Aufwendungen zur Erhaltung eines Gebäudes ebenfalls auf zwei bis fünf Jahre gleichmäßig verteilt werden, wenn es sich um Aufwendungen bei Gebäuden in Sanierungsgebieten oder Baudenkmälern handelt. Befindet sich die selbstgenutzte Wohnimmobilie in einem Sanierungsgebiet oder handelt es sich dabei um ein Baudenkmal, können die Erhaltungsaufwendungen wie Sonderausgaben über zehn Jahre mit jeweils bis zu 9 Prozent pro Jahr angesetzt werden. Dieser Abzug kann in der Anlage FW geltend gemacht werden.
Gewerbebetrieb und selbständige Arbeit
Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit werden in den Anlagen G bzw. S erfasst. Wird der Gewinn durch Einnahme-Überschussrechnung ermittelt, muss zusätzlich noch die Anlage EÜR abgegeben werden. Inhaltlich haben sich die Formulare nicht wesentlich geändert.
Was im Gründungsjahr 1979 mit klassischer Steuerberatung begann, hat sich im Laufe der Jahre zu einem fachübergreifenden Full-Service-Angebot entwickelt. Heute zählt Roland Franz & Partner mit seinen ca. 40 Mitarbeitern zu den großen Steuerberatungspraxen in Essen.
Von diesem Standort werden Mandanten inner- und außerhalb der Region gleichermaßen intensiv betreut.
Die ersten Schritte zur Realisierung einer fachübergreifenden Mandantenberatung wurden bereits Anfang der 90er Jahre durch Kooperation mit einer Wirtschaftsprüfungspraxis und einer Rechtsanwaltskanzlei im gleichen Hause geschaffen. Heute bietet Roland Franz & Partner als leistungsstarke Partnerschaftsgesellschaft vielfältige Beratungs- und Serviceleistungen aus einer Hand, die für die Mandanten Synergieeffekte auf hohem Niveau sowie eine Minimierung des Koordinationsaufwandes gleichermaßen nutzbar machen.
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