(firmenpresse) - Ein Arbeitgeber ist grundsätzlich verpflichtet dem Antrag eines Mitarbeiters auf eine Verringerung der Arbeitszeit stattzugeben.
Das Gericht gab mit seinem Urteil der Klage einer Arbeitnehmerin statt, die ihre wöchentliche Arbeitszeit auf 15 Stunden verringern wollte.
Der Arbeitgeber hatte geltend gemacht, die Einrichtung des Laborarbeitsplatzes der Mitarbeiterin habe etwa 70 000 Euro gekostet. Eine beispielsweise nur halbtätige Auslastung sei daher wirtschaftlich nicht vertretbar. Dagegen verwies die Klägerin darauf, dass auch weitere Kolleginnen Teilzeit beantragt hätten, der Arbeitgeber dies aber ebenfalls abgelehnt habe, obwohl so eine Vollauslastung des Arbeitsplatzes möglich gewesen wäre.
Das LAG schloss sich der Auffassung der Klägerin an.
Eine Ausnahme gilt nach dem Richterspruch nur, wenn dem Verlangen "betriebliche Gründe" entgegenstehen. Notfalls muss der Arbeitgeber diese allerdings durch eine entsprechende Umorganisation beseitigen, wenn dadurch den Wünschen des Mitarbeiters entsprochen werden kann.
Quelle:
LAG Rheinland- Pfalz, Urt. - 9 Sa 787/04
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