(firmenpresse) - Landessozialgericht Niedersachsen lässt behinderte junge Frau auflaufen
In einem Beschluss vom 13.Januar 2006 hat das LSG Niedersachsen unter dem Aktenzeichen L 8 SO 48/05 ER dem Antrag der jungen Frau widersprochen, ihr bis zur Entscheidung über das Hauptverfahren ein persönliches Budget für die Einstellung von Betreuungspersonen zu bewilligen.
Frau K. ist jetzt 27 Jahre alt und ist als Pflegekind aufgewachsen. Die Pflegeeltern, bei denen noch zwei erwachsene Kinder im Alter von 20 und 23 Jahren leben, sehen sich ausserstande, die über den gesamten Tageszeitraum erforderliche Begleitung/Betreuung zu leisten. Frau K. kann auch nicht für kurze Zeit sich selbst überlassen bleiben, wie in einem vorliegenden psychiatrischen Gutachten gesagt wird. Sie benötigt also für die Zeit ausserhalb der Betreuung in der gemeinnützigen Werkstatt ca. 10 Stunden täglich (im Jahresschnitt) Assistenz. Diese Betreuung sollte nach dem Willen des Vormundes durch die Einstellung von Betreuungspersonen privat sichergestellt werden.
Frau K., die Grundsicherung bei Erwerbsminderung (Sozialhilfe), bei der der Werkstattlohn teilweise abgezogen wird vom Sozialamt inclusiv eines Mehrbedarfs und eines doppelten Regelsatzes ( gem. Bescheid als Pauschale zur Abgeltung einm. Beihilfe) erhält, wobei Wohnkosten und Wohnnebenkosten nicht berücksichtigt werden, und der ausserdem ein Betrag von 475 EURO zweckgebunden für die Kosten der Freizeitgestaltung als Eingliederungshilfe bewilligt wurde, erhält von der Pflegekasse das Pflegegeld der Pflegestufe II. Diese Geldleistungen, die allesamt bereits durch feste Kosten verplant bzw. durch vorfinanzierte Ausgaben (behindertengerechter Umbau der Dusche, Anschaffung eines Pkw zum täglichen Transport usw.) ausgegeben sind, sind der Grund für die Annahme des Gerichts, eine Dringlichkeit für eine Eilentscheidung liege nicht vor. Der Umfang der erforderlichen Betreuungszeit zeigt aber, dass die Betreuung nur mit einem Betrag von ca. 5000 bis 6000 EURO sichergestellt werden kann.
Besonders weh tut dann in diesem Zusammenhang, dass das Gericht sich die höhnisch diskriminierende Bemerkung nicht ersparen konnte, Frau K. könne sich "die nötige Pflege und Betreuung durch die Pflegeltern - jedenfalls bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache - erkaufen"
Bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache können nach den bisherigen Erfahrungen Jahre vergehen, ein Umzug in ein Wohnheim ist jetzt geplant, kann aber erst Mitte 2007 realisiert werden, weil derzeit das dafür infrage kommende Wohnheim noch gebaut wird.
Letztlich ist damit der nach dem SGB XII bzw. SGB VIIII gesetzlich zugesicherte Anspruch der Leistungen der Hilfe zur Pflege, Hilfe zur Eingliederung, Hilfe zur Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft und zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben zur Karikatur verkommen.