Jede dritte Ehe wird geschieden. Davon sind auch Unternehmer betroffen. Je größer die Verhandlungsmasse ist, je größer ist die Bereitschaft, sich auf einen Streit über die Firmenanteile und sonstige Vermögensgegenstände einzulassen und diesen bis zum Ende durchzustehen.
(firmenpresse) - Trotz der großen Gefahr für die Firma sind nur wenige Unternehmer auf die wirtschaftlichen Folgen einer Scheidung vorbereitet.
Auch diejenigen, die es zu Beginn einer Ehe versäumt haben, einen Ehevertrag zu schließen, der auch den wirtschaftlichen Erfolg eines Unternehmens im Falle einer (möglichen) Scheidung umfasst oder den Unternehmenserfolg gänzlich vom Zugewinn ausklammert, haben jetzt die Möglichkeit, durch eine Scheidungsfolgenvereinbarung den Fortbestand des Unternehmens zu regeln.
Der BGH hat mit seiner Rechtssprechung dazu beigetragen, die Unsicherheit beim Formulieren von Scheidungsfolgenvereinbarungen insbesondere beim Unterhalt und Zugewinn abzubauen.
Der Zugewinnausgleich, der immer dann gilt, wenn kein anderslautender Ehevertrag geschlossen wurde, sorgt dafür, dass während der Ehezeit erwirtschaftete Gewinne geteilt werden müssen. Hat ein Unternehmer den Unternehmenswert während der Ehezeit gesteigert, muss er seinem Partner die Hälfte des Unternehmenszuwachses auszahlen. Da Banken in Zeiten der Wirtschaftskrise selbst bei gut gehenden Unternehmen zögerlich bei der Kreditvergabe sind, bringt diese Forderung zahlreiche Betriebsinhaber in Zahlungsnöte. Entweder ist das Geld nicht da, so dass betriebsnotwendige Rücklagen angegriffen werden müssen. Im schlimmsten Fall muss der gesamte Betrieb verkauft werden und das Lebenswerk des Unternehmers ist dahin. Diese Gefahren können mit einer Scheidungsfolgenvereinbarung abgewendet werden.
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