Volksbank muss Kunden sein Investitionsvolumen nebst Prozesszinsen und Verlusten erstatten
(firmenpresse) - Hamburg, 14. April 2010. Allein aufgrund verschwiegener „Kick-Back“-Zahlungen sprach die 4. Zivilkammer des LG Stade einem Anleger am 29. März 2010 einen vollumfänglichen Schadensersatz zu (Az. 4 O 342/09). Dieses von KWAG Rechtsanwälte erstrittene Urteil ist vor allem für geschädigte Anleger des „N1 European Filmproduktions GmbH & Co.KG“ interessant, die sich, aufgrund von Nachweisschwierigkeiten der Falschberatung, bislang nicht zu einer Klage gegen die sie beratende Bank entschlossen haben. „Solange der Anleger nämlich nicht bis zum Jahre 2007 wusste und auch nicht hätte erkennen können, dass die ihn beratende Bank Rückvergütungen von der Fondsgesellschaft erhält, sind seine hierauf beruhenden Schadensersatzansprüche auch heute nicht verjährt“, erläutert Jan-Henning Ahrens, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht der KWAG.
"Gerade vor dem Hintergrund, dass die Fondslaufzeit bereits im Jahre 2007 endete und man sich hinsichtlich entsprechender Aufklärungsfehler über die angebliche Sicherheit der Geldanlage neben Beweisschwierigkeiten immer wieder mit Verjährungsfragen auseinandersetzen muss, ist das Urteil auch für Anleger, die bislang nicht den Rechtsweg beschritten haben, sehr interessant. Wer bis zum Ende der Laufzeit des Fonds nicht über die der Bank zufließenden Rückvergütungen aufgeklärt wurde und von selben auch nichts wusste, kann auch heute noch erfolgreich gegen die ihn beratende Bank prozessieren, ohne sich der Gefahr einer etwaigen Verjährung der Ansprüche ausgesetzt zu sehen. Der in Liquidation befindliche Fonds wird nahezu kein Kapital ausschütten und ein Totalverlust des Investments ist damit immanent. Daher dürfte dieses Urteil eine weitere Motivation sein, Ansprüche gegen die Bank gerichtlich durchzusetzen", erklärt Jan-Henning Ahrens.
Zum Hintergrund: Dem jetzt erfolgreichen Anleger war im Jahr 2002 von seiner Hausbank eine Beteiligung an dem "N1 European Filmproduktions GmbH & Co.KG" in Höhe von 20.000 Euro als sichere Anlage empfohlen worden, da die Geschäftsführer des Fonds den Anlagern persönlich auf die Einlage haften würden. In dem Beratungsgespräch hatte der Berater verschwiegen, dass die Bank von der Fondsgesellschaft neben dem offen ausgewiesenen Agio von 5 Prozent noch eine verdeckte "Kick-Back"-Zahlung von weiteren mindestens 4 Prozent erhält. Da der Fonds große Verluste machte und so in Schieflage geriet, stand für den Kläger, der im Laufe der Fondslaufzeit nur geringe Ausschüttungen erhielt, nicht nur der Verlust der restlichen Investmentsumme, sondern darüber hinaus auch das Risiko einer Nachschusspflicht im Raume. Hierdurch war das Risiko des Verlustes des gesamten Investments in Höhe von 20.000 Euro nebst Agio zu befürchten.
Das Landgericht Stade hat nun in der Nichtaufklärung über die „Kick-Back“-Zahlung einen schweren Beratungsfehler gesehen. Durch diese Zahlung ergebe sich für den Berater ein schwerer Interessenskonflikt, über den er den Anleger hätte aufklären müssen. Diese Pflicht war auch im Jahre 2002 für den Berater erkennbar. Da jedoch über die Existenz und die Höhe der „Kick-Backs“ nicht aufgeklärt wurde, sei die Volksbank dem Kläger zum Schadensersatz verpflichtet. Der Anleger bekommt – Zug um Zug gegen Übertragung seiner Fondsbeteiligung – nun sein gesamtes Kapital zuzüglich Verzinsung zurück. Neben den Prozesszinsen erhielt der Kläger auch eine Verzinsung des Kapitals in Höhe von 4 Prozent jährlich, vom Zeitpunkt der Zeichnung bis zur Rechtshängigkeit der Klage, da er das Kapital nicht seiner konservativen Anlagestrategie entsprechend festverzinslich anlegen konnte.
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