(firmenpresse) - Legt der Osterhase am Fest nur lieben Kindern was ins Nest? Das Bundesarbeitsgericht hat da keine Unterschiede gemacht und kurz vor Ostern allen Unternehmern gleichermaßen ein dickes Ei ins Nest gelegt!
Mit dem jüngsten Urteil vom 17.03.2010 (5 AZR 317/09) wies nämlich das BAG die Klagen von Beschäftigten zurück, die den Feiertagszuschlag für Ostersonntag nach dem Manteltarifvertrag der Brot- und Backwarenindustrie Niedersachsen eingeklagt hatten. Ostersonntag und Pfingstsonntag sind jedoch in fast allen Bundesländern keine gesetzlichen Feiertage. Somit ist nicht der erhöhte Feiertagszuschlag, sondern lediglich ein Sonntagszuschlag auszuzahlen.
Für Unternehmer bedeutet dies, sie können sich fortan die Feiertagszuschläge für Arbeiten am Ostersonntag sparen. Für Arbeitnehmer hingegen heißt es daher: Malochen, statt Eier suchen! Denn ein gesetzlicher Anspruch auf einen Feiertagszuschlag scheidet für Arbeitnehmer, die an Ostersonntag und Pfingstsonntag arbeiten müssen, aus – selbst wenn der Arbeitgeber solche Zuschläge jahrelang gezahlt hat.
Das Bundesarbeitsgericht lehnte in dem zu entscheidenden Fall einen Anspruch aus betrieblicher Übung ab. Folglich sind Feiertagszuschläge an Oster- und Pfingstsonntag nur dann zu entrichten, wenn dies explizit vereinbart wurde.
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