Unterrichtsausschluss wegen fehlender Masernimpfung
(firmenpresse) - Das Gesundheitsamt darf anordnen, dass an einer Schule nach mehreren Masernerkrankungen diejenigen Kinder für 14 Tage die Schule nicht betreten dürfen, die noch keine Masern gehabt haben oder nicht geimpft sind. Dies hat nach Mitteilung der D.A.S. das Verwaltungsgericht Berlin entschieden.
VG Berlin, Az. VG 3 L 35.10
Hintergrundinformation:
Es liegt im Interesse der Allgemeinheit, dass sich ansteckende Krankheiten nicht verbreiten. Besonders an Orten, an denen viele Menschen zusammenkommen, ist erhöhte Vorsicht geboten. Für entsprechende Maßnahmen ist das Gesundheitsamt zuständig. Die gesetzlichen Grundlagen für Meldepflichten und die zum Schutz vor Ansteckungen erforderlichen Schritte liefert das Infektionsschutzgesetz. Der Fall: An einer Berliner Schule war es zu mehreren Masernerkrankungen unter Schülern gekommen. Das Gesundheitsamt ordnete an, dass alle Schüler, Lehrer und Mitarbeiter, die noch nicht die Masern gehabt hatten und auch nicht geimpft waren, die Schule für zwei Wochen nicht betreten durften. Auch im Monat zuvor hatte es wegen mehrerer Masernfälle ein solches befristetes Betretungsverbot gegeben. Die Eltern von drei vom Unterricht ausgeschlossenen und bisher gesunden Kindern wollten die behördliche Maßnahme mit einer Einstweiligen Verfügung gerichtlich untersagen lassen. Der Unterrichtsausfall war nach ihrer Ansicht nicht vertretbar, auch fehlten ihnen Betreuungsmöglichkeiten in der Familie, weshalb zusätzliche Kosten für die Betreuung der Kinder entstünden. Das Urteil: Das Gericht wies darauf hin, dass das Gesundheitsamt ermächtigt sei, solche Anordnungen zu treffen. Die Maßnahme sei rechtlich nicht zu beanstanden. Masern seien eine ansteckende Krankheit, die auch tödlich verlaufen könne. Der Schutz der Allgemeinheit - hier besonders der Lehrer und derjenigen Schüler, die eine Ansteckung nicht bewusst in Kauf nehmen wollten - gehe den geltend gemachten Interessen der Eltern vor. Die Dauer des Schulverbotes sei durch die Inkubationszeit der Krankheit gerechtfertigt. Der D.A.S. Rechtsschutzversicherung zufolge betonte das Gericht, dass es zum allgemeinen Lebensrisiko der Eltern gehöre, zeitweise auch für eine Betreuung der Kinder außerhalb der Schule sorgen zu müssen. Da viele Kinder betroffen seien, könne davon ausgegangen werden, dass die Schule den Lernstoff nachholen werde.
VG Berlin, Beschluss vom 18. Februar 2010, Az. VG 3 L 35.10
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