(firmenpresse) - Berlin, 10.05.2010 Eine ganze Reihe von offenen Immobilienfonds wurden kurzfristig geschlossen, die Fondsgesellschaften nehmen keine Anteile mehr zurück.
Gerne wurden offene Immobilienfonds als sichere und jederzeit verfügbare Kapitalanlagen verkauft. Bei diesem Anlagemodell sammelt ein Fonds Anlegergelder, um davon in unterschiedlichen Regionen der Welt Immobilien zu kaufen. Über die Mieteinnahmen und durch Verkaufserlöse erhielten die Anleger jahrelang oft eine stabile Rendite zwischen vier und fünf Prozent. Oftmals wurden die Fonds damit beworben, dass man sie börsentäglich zurückgeben könne.
Damit ist es jedenfalls beim SEB Immoinvest, beim Kanam Grundinvest und beim AXA Immoselect erst einmal vorbei. Es wird berichtet, dass die Fondsgesellschaften keine Anteile mehr wie bisher zurücknehmen.
Hintergrund: in letzter Zeit wollten zu viele Anleger ihre Anteile wieder zu Geld machen. Da das Geld der Fonds aber zum Großteil in Immobilien festliegt, kann nur ein Teil der Anteile zurückgenommen werden. Wollen zu viele Anleger ihr Geld auf einmal zurück haben, so kann die Situation eintreten, dass der Fonds Immobilien unter Druck und unter Wert verkaufen müsste, um so schnell Liquidität zu schaffen und die Rückzahlungswünsche zu befriedigen. Hinzu kommt, dass von einem Gesetzentwurf des Finanzministeriums berichtet wird, wonach den Fonds vorgeschrieben werden soll, "zur Sicherheit" pauschal einen 10 %igen Abschlag auf ihre Liegenschaften vorzunehmen. Auch dies dürfte die Zahl der Rückgabewünsche gesteigert haben. Die Fondsgesellschaften haben reagiert, indem sie die Rücknahme der Anteile ausgesetzt haben.
Fällt die Möglichkeit einer Anteilsrückgabe an die Fondsgesellschaft weg, so bleibt dem Anleger nur noch ein Verkauf über die Börse. Dabei jedoch kommt es oftmals zu größeren Verlusten. Rechtsanwalt Bombosch von der auf Kapitalanlagerecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte mit Büros in München, Berlin und Zürich rät daher allen betroffenen Anlegern, die nicht darauf hingewiesen wurden, dass die Möglichkeit einer solchen Aussetzung der Anteilsrücknahme besteht, anwaltlich prüfen zu lassen, ob ihnen möglicher Weise Schadensersatzansprüche gegen fehlerhaft beratende Banken und sonstige Anlageberater zustehen.
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